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Die kostenlose, verpflichtende Pflegeberatung (§37.3)

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Pflegegeld-Kürzung vermeiden

Mit einem Beratungstermin bei unserem Partner vermeiden Sie, dass Ihr Pflegegeld gekürzt wird.

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Sind Sie zur Pflegeberatung verpflichtet?

Alle Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 sind nach § 37 Absatz 3 SGB XI zu einer persönlichen Beratung verpflichtet. Unsere Tabelle verschafft Ihnen einen schnellen Überblick zur persönlichen Orientierung:

Vorhandener Pflegegrad Pflegeberatung
Pflegegrad 1 nicht vorgeschrieben
Pflegegrad 2 einmal pro Halbjahr
Pflegegrad 3 einmal pro Halbjahr
Pflegegrad 4 einmal pro Vierteljahr
Pflegegrad 5 einmal pro Vierteljahr

So hilft die Beratung Ihnen weiter

Die Pflegeberatung ist aus gutem Grund verpflichtend: Sie hilft, unterstützt und sorgt ganz direkt für Ihre Entlastung. Folgende Ziele sollen durch die Beratung erreicht werden:

  • Einschätzung der Pflegesituation
  • Persönliche Beratung und Hilfestellung
  • Erarbeitung von Lösungsansätzen für vorhandene Probleme
  • Aufzeigen eventuell unbekannter Möglichkeiten wie z.B. Pflegeschulungen
  • Sicherstellen der Qualität der Pflege

Freiwillige Beratung

Auch bei Pflegegrad 1 (Als Empfänger von Kombinations- oder Pflegesachleistungen erst ab Pflegegrad 2) kann die Beratung auf Wunsch freiwillig durchgeführt werden.

Einmal pro Halbjahr übernimmt die Pflegekasse auch hier die Kosten für Sie.


Ihre Vorteile einer Anfrage bei uns

Für Ihre Beratung arbeiten wir mit den Experten vom Pflegewegweiser zusammen. Profitieren Sie von dieser Erfahrung und erfüllen Sie Ihre gesetzliche Beratungspflicht noch heute.

  • Einfache, schnelle Organisation des Beratungstermins
  • Persönliches Gespräch bei Ihnen zu Hause
  • Qualifizierte Partner mit langjähriger Erfahrung

Alltägliche Beratungsthemen der Pflegeberatung

  • Welche Entlastungsmöglichkeiten haben pflegende Angehörige?
    Pflegende Angehörige können Entlastungsleistungen über den Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege- und Kurzzeitpflege nutzen.
  • Welche Möglichkeiten haben berufstätige, pflegende Angehörige um die Pflege, Familie und Beruf gut miteinander zu vereinbaren?
    Das Pflegezeitgesetz unterstützt berufstätige, pflegende Angehörige mit folgenden Angeboten: 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung (durch die aktuelle Corona-Lage 20 Tage), Pflegezeit (vollständige Freistellung für maximal sechs Monate) und die Familienpflegezeit (Die Freistellung erfolgt stundenweise und kann für max. 24 Monate genutzt werden)
  • Was sind wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und wie können diese genutzt werden?
    Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen, der Wohnung oder des Hauses, die die Pflege erleichtern oder eine Selbständigkeit ermöglichen. Diese können bei der Pflegekassen beantragt werden. Die Pflegekasse kann einen Zuschuss bis 4000 Euro gewähren. Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen können nochmals gewährt werden, sobald sich die körperliche Situation des Pflegebedürftigen verändert hat.
  • Was sind Hilfsmittel und wie erhält man sie?
    Hilfsmittel dienen dazu, die Pflege zu erleichtern oder eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Diese können per Verordnung vom Hausarzt, auf Empfehlung des Gutachtens vom MD oder auf Empfehlung des Pflegeberaters von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt werden.
  • Was ist bei der Verhinderungspflege zu beachten?
    Die Verhinderungspflege wird unterschieden in stundenweise oder tageweise Verhinderungspflege. Der Jährliche Betrag beläuft sich auf 1612 Euro. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für diesen Tag um 50% gekürzt. Bei der stundenweise Verhinderungspflege darf die Pflegeperson für maximal 8 Stunden verhindert sein, eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt in diesem Fall nicht. Sollte die Verhinderungspflege durch einen Angehörigen des ersten oder zweiten Verwandtschaftsgrades durchgeführt werden, kann maximal das 1,5fache des Pflegegeldes genutzt werden eine weitere Vermittlung zu organisieren.
  • Welche soziale Absicherung steht einer Pflegeperson zu?
    Die private Pflegeperson erhält je nach Pflegegrad und eigener Beschäftigung (Beschäftigung bis 30 Std. die Woche) Rentenpunkte für die erbrachte Pflege. Desweiteren ist die Pflegeperson im Rahmen der Pflege unfallversichert und bei Nichtbeschäftigung auch arbeitslosenversichert.
  • Wie bereite ich mich auf die Einstufung durch den Medizinischen Dienst vor?
    Mit Hilfe eines Pflegegradrechners oder eines Pflegetagebuchs können anfallende Unterstützungsleistungen im Rahmen der Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft schon vorab reflektiert und bewertet werden. Des Weiteren ist es sinnvoll, sich Krankenhausberichte, ärztliche Diagnosen und Berichte von weiteren Therapeuten für den Begutachtungstag vorzubereiten. Die Pflegeperson sollte neben der pflegebedürftigen Person an der Begutachtung teilnehmen.
  • Welche Möglichkeiten hat der Pflegebedürftige bei einer Ablehnung eines Höherstufungsantrages?
    Der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit, nach einer Ablehnung des Höherstufungsantrages, einen begründeten Widerspruch zu verfassen. Dieser muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Gutachtens verfasst und an die Pflegekasse gesendet werden.