Aktuelle Themen Nachzahlung bei einer Gasheizung
@mart,
hitze hat in eingangs beitrag nur den frist bekannt gegeben,
aber nicht, wann sie es tatsächlich gemacht hat.
so kann man nur vermuten, dass durch ihre nachlässigkeit die mehrkosten enstanden sind.
ich bin deine meinung.
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eleonore
hitze hat in eingangs beitrag nur den frist bekannt gegeben,
Mein Mieter hat aufgrund meiner verspäteten Erneuerung (ges.vorgeschrieben 31.12.2006) der Gasheizungsanlage erheblich Nachzahlungen erhalten.
aber nicht, wann sie es tatsächlich gemacht hat.
so kann man nur vermuten, dass durch ihre nachlässigkeit die mehrkosten enstanden sind.
ich bin deine meinung.
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eleonore
so wie ich den Beitrag verstehe, hat der Vermieter dem Mieter Kosten einer Heizungsmodernisierung in Rechnung gestellt. Eine Modernisierung ist keine Instandhaltung zur Betriebssicherung. Wurde im Mietvertrag nicht ausdrücklich anderweitiges vereibart, sind Investitionen zur Modernisierung keine Betriebskosten und daher auch nicht umlagefähig.
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studioso
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studioso
Re: Nachzahlung bei einer Gasheizung
Nee, studioso,
ich habe hitze so verstanden, dass er der Vermieter eines Einfamilienhauses ist, bei dem nach dem 31.12.06 durch Umbaumaßnahmen (Wärmedämmung usw.) die laufenden Verbrauchskosten für den Mieter gesenkt werden sollten (Gesetzesvorschrift?)
Er hat es nicht gemacht und wegen der gestiegenen Gaspreise musste der Mieter Nachzahlungen leisten.
Grundsätzlich hätte der Mieter wegen eines Mangels nach fruchtloser Aufforderung zur Modernisierung die Miete kürzen können, aber wahrscheinlich hat er ein Rechenexempel wie Hugo gemacht, ob sich das lohnt, wenn eine jährliche Umlage der Modernisierungskosten in Höhe von 11% auf die Grundmiete erfolgt. Da waren die Kosten des Mehrverbrauchs sicher für ihn günstiger.
Frage an hitze: Weigert sich der Mieter, die Nachzahlung wegen Nichtdurchführung der Energiesparmaßnahmen zu zahlen?
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baerliner
ich habe hitze so verstanden, dass er der Vermieter eines Einfamilienhauses ist, bei dem nach dem 31.12.06 durch Umbaumaßnahmen (Wärmedämmung usw.) die laufenden Verbrauchskosten für den Mieter gesenkt werden sollten (Gesetzesvorschrift?)
Er hat es nicht gemacht und wegen der gestiegenen Gaspreise musste der Mieter Nachzahlungen leisten.
Grundsätzlich hätte der Mieter wegen eines Mangels nach fruchtloser Aufforderung zur Modernisierung die Miete kürzen können, aber wahrscheinlich hat er ein Rechenexempel wie Hugo gemacht, ob sich das lohnt, wenn eine jährliche Umlage der Modernisierungskosten in Höhe von 11% auf die Grundmiete erfolgt. Da waren die Kosten des Mehrverbrauchs sicher für ihn günstiger.
Frage an hitze: Weigert sich der Mieter, die Nachzahlung wegen Nichtdurchführung der Energiesparmaßnahmen zu zahlen?
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baerliner
Hitze hätte ja längst schon mal weitere Infos geben können.
Ist für einige womöglich interessant.
--
susannchen
Ist für einige womöglich interessant.
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susannchen
Re: Nachzahlung bei einer Gasheizung
Susannchen,
vielleicht meldet er sich ja noch nach dem Gespräch beim Haus- und Grundbesitzerverein.
Obwohl, im EnEV eigentlich alles drin steht
(siehe Linktipp)
Wichtig sind vor allem die Bestimmungen im §10 der VO
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baerliner
vielleicht meldet er sich ja noch nach dem Gespräch beim Haus- und Grundbesitzerverein.
Obwohl, im EnEV eigentlich alles drin steht
(siehe Linktipp)
Wichtig sind vor allem die Bestimmungen im §10 der VO
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baerliner
man kann nur spekulieren, nur eins scheint mir sicher: Aus dem EnEg kann ein Mieter gegenüber seinem Vermieter keinen Rechtsanspruch auf Vollzug und schon gar nicht einen Terminverzug ableiten. Wenn nichts anderes zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde, muss nach meinem Verständnis der Mieter die Verbrauchsmehrkosten tragen.
Richtig ist, das der Vermieter nach der Modernisierung die Miete über Nachweise um bis zu 11% anheben kann. Allerdings wird der Anstieg immer durch die ortsübliche Vergleichsmiete gedeckelt.
--
studioso
Richtig ist, das der Vermieter nach der Modernisierung die Miete über Nachweise um bis zu 11% anheben kann. Allerdings wird der Anstieg immer durch die ortsübliche Vergleichsmiete gedeckelt.
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studioso
Re: Nachzahlung bei einer Gasheizung
Richtig, Studioso,
bis jetzt braucht sich der Vermieter keinen Kopf zu machen, aber seit dem 31.12.08 sieht die Sache schon anders aus, wie das folgende Zitat aus dem §10 der EnEV zeigt:
(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel,
1.
die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden,
2.
die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt und
3.
die
a)
nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt worden sind, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder
b)
deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind,
1 bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb nehmen.
2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.
(2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ....
Er begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Anlage nicht zum 31.12.08 vorschriftsmäßig verändert hat.
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baerliner
bis jetzt braucht sich der Vermieter keinen Kopf zu machen, aber seit dem 31.12.08 sieht die Sache schon anders aus, wie das folgende Zitat aus dem §10 der EnEV zeigt:
(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel,
1.
die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden,
2.
die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt und
3.
die
a)
nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt worden sind, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder
b)
deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind,
1 bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb nehmen.
2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.
(2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ....
Er begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Anlage nicht zum 31.12.08 vorschriftsmäßig verändert hat.
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baerliner
Was rede wir uns die Köpfe heiss, hitze scheint kein Interesse an Aufklärung zu haben obwohl gestern längere Zeit online!
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susannchen
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susannchen