Forum Allgemeine Themen Aktuelle Themen §130 StGB soll ergänzt werden.

Aktuelle Themen §130 StGB soll ergänzt werden.

kirk
kirk
Mitglied

§130 StGB soll ergänzt werden.
geschrieben von kirk
Bisher war es strafbar, wenn jemand Bevölkerungsteile, nationale, religöse Bevölkerungsgruppen verunglimpft, bzw gegen sie aufgestachelt hat.
Nun soll das Gesetz erweitert werden. Es reicht nach einem neuen Gesetzesentwurf aus, wenn auch gegen eine einzelne Person so vorgegangen wird.

Bei einigen Threads in vielen Foren könnte ich mir vorstellen, daß es da zu Konflikten kommen kann
Karl
Karl
Administrator

Re: §130 StGB soll ergänzt werden.
geschrieben von Karl
als Antwort auf kirk vom 22.10.2010, 20:14:16
Interessant Kirk:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
geschrieben von neue Gesetzesfassung


Finde ich ok, denn die Freiheit des einzelnen hört dort auf, wo die des anderen beschränkt wird. Es gibt aber durchaus Diskussionsbedarf, wie Deinem Link zu entnehmen ist.

Karl
hafel
hafel
Mitglied

Re: §130 StGB soll ergänzt werden.
geschrieben von hafel
als Antwort auf kirk vom 22.10.2010, 20:14:16
Redefreiheit hat auch immer etwas mit Meinungsfreiheit zu tun – oder umgekehrt. Und diese Meinungsfreiheiten gehören in den meisten Demokratien zu den Grundrechten und damit zur staatlichen Gesetzgebung. Die Frage ist nur, wo endet diese Freiheit? Unbegrenzte Redefreiheit gibt es nur bei einer Flatrate.

Diese Rede- und Meinungsfreiheit, so denke ich, ist kein fixes Gebilde und verändert sich aus der Gesellschaft heraus. Auch "Kants Redefreiheit" wird 200 Jahre danach Schritt für Schritt einer Prüfung anhand der heutigen Problembestände freier Meinungsäußerung unterzogen.

Wenn heute diese Gesetzgebung im StGB angepasst wird, so werden bisherige und bekannte Einschränkungen in der Meinungsäußerung dem allgemeinen Leben angepasst.
Einschränkungen gibt es zum Beispiel es ohnehin bei:
- Äußerungen gegen die persönliche Ehre,
- Beleidigungen oder Verleumdungen
- Grenzen der Sittlichkeit
- Rassendiskriminierung
- Volksverhetzung
- Äußerungen die mit Terrorismus und öffentlicher Sicherheit zu tun haben
- und und

Wenn ein Staat sich das Recht einräumt Zensur (in der Rede- und Meinungsäußerung) auszuüben, dann sollte er auch wissen welchen Weg er gehen möchte, d.h. Voraussetzung für eine Zensur ist die Darstellung des gewünschten Weltbildes.

Begrenzungen in der Redefreiheit hat bereits Hegel formuliert: . Nach Hegel verwirklicht sich die Freiheit im Recht. "Damit sich aber der Trieb, öffentlich die Meinung zu sagen, nicht ungehemmt entlade, gilt es "Ausschweifungen" zu verhindern und zu ahnden. Insoweit diese unter dem Aspekt der Sittlichkeit ins Gewicht fallen".

Das Rechtsgebot ist daher: [b]sei eine Person und respektiere die anderen als Personen /b]

Es ist also immer eine Güterabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.

Hafel

Anzeige

adam
adam
Mitglied

Re: §130 StGB soll ergänzt werden.
geschrieben von adam
als Antwort auf kirk vom 22.10.2010, 20:14:16

Ein Hauptaugenmerk liegt ja in der Absicht der Aussage und da sehe ich keine Verletzung der Meinungsfreiheit:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,............zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder................böswillig verächtlich macht oder verleumdet,..............

Mir erschließt sich der Unterschied zu vorher nicht. Wenn ich eine Einzelperson wie o. g., zum Beispiel durch Nennung einer ethnischen Gruppe, beleidige, dann beleidige ich doch im Rückschluß nicht nur die einzelne Person, sondern auch die Gruppe. Oder?

--

adam



Karl
Karl
Administrator

Re: §130 StGB soll ergänzt werden.
geschrieben von Karl
als Antwort auf adam vom 22.10.2010, 23:26:58
@Adam,

genau so ist es, Karl
hugo
hugo
Mitglied

Re: §130 StGB soll ergänzt werden.
geschrieben von hugo
als Antwort auf hafel vom 22.10.2010, 22:01:23
Es ist also immer eine Güterabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. (hafel)

und dazu kommt das es mal schwer und mal leicht fällt, mal ins Gewicht und mal nicht,,,eben, wer es zu welchem Anlass zu Wem und in welchem Ton sagt.
,,und wenn ich mich (aus Prinzip oder warum auch immer)aufregen will, dann tu ich das auch bei geringstem Anlass und wenn nicht, dann hat auch der übelste Beschimpfer weniger Chanzen.

da kann, Du Saupreiß sogar erheiternd wohlwollend und anerkennend angenommen werden,,Saujud sicherlich nicht.

hugo

Anzeige

schorsch
schorsch
Mitglied

Re: §130 StGB soll ergänzt werden.
geschrieben von schorsch
als Antwort auf hugo vom 23.10.2010, 09:51:50
Das ganze Gesetz liesse sich auf einen einzigen Satz reduzieren:

Was du nicht willst, dass man`s dir tu, das füg` auch keinem anderen zu.
Re: §130 StGB soll ergänzt werden.
geschrieben von ehemaliges Mitglied
"Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, ..."


Ich lese dies so, dass es nicht um das Empfinden des Einzelnen (diffamierten) geht,
sondern um die Wahrung des "öffentlichen Friedens".

Was genau ist damit eigentlich gemeint?


Wer ist "öffentlich"?
Was ist öffentlicher Friede?
Wodurch ist gekennzeichnet, dass dieser gestört ist?



adam
adam
Mitglied

Re: §130 StGB soll ergänzt werden.
geschrieben von adam
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 23.10.2010, 10:27:50



Öffenlicher Frieden ist der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit. Dazu gehören auch Meinungsfreiheit, Demonstrationsrecht e.t.c.

Zum Thema "Einschränkung der Meinungsfreiheit" durch den öffenlichen Frieden habe ich das hier[/url] gefunden. Dort heißt es:
Der öffentliche Friede ist aber dann eine zulässige Schranke der Meinungsfreiheit,
wenn er so verstanden wird, dass mit ihm die geistige Auseinandersetzung vor
illegitimen, „ungeistigen“ Einschüchterungs- und Bedrohungshandlungen
geschützt werden soll. Der Schutz der geistigen Auseinandersetzung vor dem Einsatz
illegitimer, „ungeistiger“ Mittel richtet sich nicht gegen Meinungen auf Grund ihres
argumentativen Inhalts, sondern gegen Äußerungshandlungen, die einen illegitimen,
nicht argumentativen Einfluss auf den Meinungsbildungsprozess nehmen wollen.
Gesetzliche Regelungen, die den Meinungsbildungsprozess vor solchen illegitimen
Einflüssen schützen, sind allgemeine Gesetze i.S. von Art.5 II. 36
geschrieben von Katarzyna Odrozek: Die verfassungsrechtliche Beurteilung des §130 Abs.4 StGB


Vereinfacht lese ich das so, daß "ungeistige" Einschüchterungsversuche und Bedrohungshandlungen der freien Meinungsbildung gegenüberstehen. Der öffentliche Frieden wird als die Beschränkung aufgefasst, durch die die Meinungsbildung geschützt wird. Herrjeh: Wenn ich also argumentiere, warum jemand ein Schweinehund ist, darf der nicht kommen und mir "ungeistig", [u]nicht
argumentierend sagen, daß ich selber einer bin. So meine Vereinfachung.

Die Wahrung des öffentlichen Friedens durch das Verbot schützt also die Meinungsbildung. Andere geistige Argumentationen sind mir recht, weil ich mir so sicher nicht bin.

Vor allem: Wie wirkt sich das auf die Meinungsäußerung im Internet aus?

--

adam




Re: §130 StGB soll ergänzt werden.
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf adam vom 23.10.2010, 12:09:07

adam, während ich noch nachdenke über deinen Beitrag,
habe ich eine Gegenfrage:

weshalb löst du die Meinungsfreiheit im Internet aus der "gewöhnlichen" Meinungsfreiheit heraus?


Anzeige