Forum Blog-Kommentare "das runde Grundstück an der Ecke Teil 2"

Blog-Kommentare "das runde Grundstück an der Ecke Teil 2"

finchen
finchen
Mitglied

und somit bin ich abgestürzt...
geschrieben von finchen
es bleibt auch nichts mehr zu sagen.
Das war das Haus mit der runden Ecke Teichstraße 9, Ecke Flößergasse.
Gruß Moni-Finchen
Traute
Traute
Mitglied

An Finchen,
geschrieben von Traute
Das ist ja eine richtige Ost West Kriminalstory.
Wer außer dem Erblasser kann die Erbunwürdigkeit festlegen lassen?
Du bist doch noch geistig auf der obersten Höhe. Pack- das nochmal an. Hier ist sicher von Gierigen gemauschelt worden.
Obwohl die Häuser zu DDR Zeiten nicht hochgeachtet waren, wenigstens beim Normalbürger, und wenn die Häuser alt waren. Es gab ja von nichts etwas um sie zu erhalten und die Mieten waren ein Spott im Verhältnis zum Aufwand bei der Erhaltung eines Hauses. So gaben Viele ihre Häuser für kein Entgelt dem Staat und zogen in einen Altbau für 37 DDR Mark, pro Halbetage mit Kaltwasser und Müllabfuhr.Wer ein Miethaus hatte konnte von solchen Mieten sein Haus nicht halten und so gingen auch sie in Volkseigentum über.
Aber das wurde rückgängig gemacht, besonders bei denen, die nach dem Westen geflohen waren.So musste ich nach der Wende 3 mal wegen Rückgabe an Alteigentümer umziehen.
Also Mut geschöpft und Dein Recht wahrgenommen.
Mit freundlichen Grüßen,
Traute

Traute
Traute
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An Finchen,
geschrieben von Traute
Du hast sicher Erfolg mit einer Klage, denn das sind die Gründe, weswegen man vom Erbe ausgeschlossen werden kann, sonst nichts.
Kopiert,
Die Anfechtungsgründe nach § 2339 BGB liegen vor,wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat oder zu töten versucht hat, oder den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, durch den dieser bis zu seinem Tod unfähig war ,ein Testanment zu errichten oder aufzuheben. Gleiches gilt, wenn der Erbe den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben. Gleiches gilt,wenn der Erbe Urkunden gefälscht oder unterdrückt hat in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen.

Mit freundlichen Grüßen,
Traute

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