Forum Politik und Gesellschaft Innenpolitik Deutschland darf arbeitslosen Zuwanderern Hartz IV verwehren.

Innenpolitik Deutschland darf arbeitslosen Zuwanderern Hartz IV verwehren.

Deutschland darf arbeitslosen Zuwanderern Hartz IV verwehren.
geschrieben von ehemaliges Mitglied
Ein vernünftiges Urteil fällte der Europäische Gerichtshof.

Bürger aus der europäischen Union haben keinen Rechtsanspruch auf
HartzIV , die sich in Deutschland befinden und nur wegen des Geldes oder zur Arbeitsuche nach Deutschland kommen.
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Re: Deutschland darf arbeitslosen Zuwanderern Hartz IV verwehren.
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 11.11.2014, 13:38:06
Die Überschrift erzeugt ein ganz falsches Bild. Sozialleistungen nach Hartz IV dürfen dann verweigert werden, wenn die Betreffenden sich weigern, nach Arbeit zu suchen oder eine Arbeit anzunehmen. Das galt schon seit langem für deutsche Arbeitslose und gilt nach diesem Urteil auch für Zuwanderer. Es lohnt sich, sorgfältig zu lesen.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Deutschland weiterhin sogenannten "Armutsflüchtlingen" Hartz IV verweigern darf, wenn diese nur wegen der Sozialleistungen gekommen sind.

Im konkreten Fall hatte eine Rumänin geklagt, die 2010 zu ihrer Schwester in Leipzig gezogen war. Weil sie keine Arbeit aufnahm, verweigerte das Jobcenter ihr die Sozialleistungen
geschrieben von Die Süddeutsche: Deutschland darf Armutsflüchtlingen Hartz IV verweigern

det
justus39
justus39
Mitglied

Re: Deutschland darf arbeitslosen Zuwanderern Hartz IV verwehren.
geschrieben von justus39
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 11.11.2014, 13:38:06
Es verwundert mich eigentlich, dass es dazu erst eines Gerichtsurteils bedarf.
Es dürfte doch selbstverständlich sein, dass ausländische Zuwanderer nicht Rechte beanspruchen können, die unseren Staatsbürgern verwehrt werden.

justus

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Re: Deutschland darf arbeitslosen Zuwanderern Hartz IV verwehren.
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf justus39 vom 11.11.2014, 15:45:18
Schlimm ist besonders, dass man dazu die klage der person erst zuliess.

😡
olga64
olga64
Mitglied

Re: Deutschland darf arbeitslosen Zuwanderern Hartz IV verwehren.
geschrieben von olga64
als Antwort auf justus39 vom 11.11.2014, 15:45:18
Es geht und ging nicht um "ausländische Zuwanderer" - sondern um die Rechte von EU-Bürgern in einem EU-Land. In diesem Fall um eine junge Rumänin mit Kind, die auch aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse keinen Job fand und Hartz IV beantragte. DAfür kämpften Anwälte, bzw. wollten diese juristische Klarheit vom EUGH erstellen lassen (die "Klägerin" kapierte überhaupt nicht, worum es ging - obwohl sie ja in erster Instanz vor einem deutschen Gericht Recht bekam).
Jetzt ist es so, dass ein EU-Bürger, der nach Deutschland kommt und erwiesenermassen keine Arbeit sucht, auch kein Anrecht auf unsere Sozialleistungen hat. Finde ich richtig - gilt aber auch z.B. für deutsche sog. Auswanderer z.B. auf Mallorca, die ebenfalls denken, ohne Sprachkenntnisse und berufliche Qualifikation dort leben zu können, bzw. Sozialleistungen zu erhalten. Wird denen hoffentlich auch umgehend gestrichen - obwohl diese Leistungen ja z.B. in Spanien nur ein Bruchteil dessen sind, was es in Deutschland gibt. Olga
Re: Deutschland darf arbeitslosen Zuwanderern Hartz IV verwehren.
geschrieben von ehemaliges Mitglied
Wer bekommt Arbeitslosengeld?
(...)EU-Ausländer: Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch hat nur, wer in Deutschland wohnt und arbeitet oder gearbeitet hat. Wer über ein Jahr im Job war, hat danach Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld I. Wer weniger als ein Jahr im Job war, (...) auf sechs Monate Arbeitslosengeld II. (...) Der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt 391 Euro und steigt im Januar 2015 um acht Euro.

Wer einen Mini-Job anfängt, kann sofort aufstocken, ist also dann ein "erwerbstätiger Arbeitslosengeld-II-Bezieher". Dabei spielt es keine Rolle, seit wann er sich in Deutschland aufhält.

Asylbewerber erhalten keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das können Sach- und Geldleistungen sein. In der Summe liegen diese Leistungen knapp unter dem Regelsatz des Arbeitslosengelds II. In den ersten neun Monaten ihres Aufenthalts dürfen Asylbewerber nicht arbeiten. Danach dürfen sie eine Arbeit annehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die Stelle nicht adäquat mit einem EU-Bürger besetzt werden konnte.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Anspruch auf Kindergeld haben alle EU-Ausländer und gleichgestellte Ausländer wie Schweizer, Türken und Algerier. Nicht-EU-Ausländer haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind.

Das Kindergeld sichert das Existenzminimum eines Kindes ab.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig von einer Beschäftigung und unabhängig vom Wohnort der Kinder . Kindergeld zahlt der deutsche Staat also auch an Arbeitslose für Kinder im Heimatland. Mindestens gleicht der Staat die Differenz zwischen heimischem und deutschem Kindergeld aus. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, hat der Bundestag jetzt beschlossen, Kindergeld nur noch gegen Vorlage der Steueridentifikationsnummer zu zahlen.

Anspruch auf Kindergeld haben auch alle Saisonarbeiter. Das geht aus einem Urteil des EuGH von 2012 hervor. Berechnungen ergaben jetzt, dass dieses Urteil in diesem Jahr Mehrkosten von einer Milliarde Euro bedeuten, weil das Kindergeld auf Antrag für vier Jahre rückwirkend gezahlt werden muss.
Anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber können ebenfalls Kindergeld erhalten.
Das Kindergeld liegt bei 184 Euro für das erste und zweite Kind, bei 190 Euro für das dritte Kind und bei 215 Euro für jedes weitere Kind.

Wer kann Elterngeld beantragen?
Voraussetzung (...) ist ein Wohnsitz in Deutschland und ein Kind, das im eigenen Haushalt lebt und eigens betreut wird. Außerdem darf während des Bezugs von Elterngeld keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Das gilt für Deutsche wie für EU-Ausländer. Seit 2007 ersetzt das Elterngeld das frühere Erziehungsgeld.

Andere Ausländer erfüllen die Voraussetzungen nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ist eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden, besteht Anspruch auf Elterngeld nur, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind. So müssen sich die Eltern zum Beispiel seit mindestens drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten.
Der Sockelbetrag für Elterngeld liegt bei 300 Euro, wobei der Sockelbetrag mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet wird. Maximal beträgt das Elterngeld 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens oder 1800 Euro.

Wer muss sich wie krankenversichern?
Für die Krankenversicherung von EU-Ausländern gelten dieselben Regeln wie für Deutsche. Arbeitnehmer müssen sich gesetzlich versichern, können sich bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze aber auch privat versichern. Auch Selbstständige müssen sich versichern - gesetzlich oder privat.

Deutsche wie Ausländer müssen sich krankenversichern.
Auch arbeitssuchende EU-Ausländer sind versicherungspflichtig. Die Art der Versicherung richtet sich nach der Vorversicherung in den letzten zwei Jahre, gleichgültig ob Deutschland oder im Heimatland. Asylbewerber haben Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung, die Notfälle und einfache Behandlungen abdeckt. Über alles Weitere entscheidet meist das Sozialamt. Bremen geht seit 2005 einen anderen Weg und gibt Krankenkassenkarten für Asylbewerber aus. Diesem Bremer Modell hat sich Hamburg 2012 angeschlossen. (anm. minimal gekürzt)
Ute Welty, tagesschau.de, Was zahlt der Staat für Ausländer? Stand: 11.11.2014 13:23 Uhr

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Re: Deutschland darf arbeitslosen EU-Bürgern Harzt IV Leistung verweigern.
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 12.11.2014, 00:38:11
Margarit,

das ist eine sehr gute und übersichtliche Zusammenfassung.

Danke für die Aufklärung und das Markieren der Kernsätze.

Ich finde auch gut, worauf

@ Olga64 hingewiesen hat.

Es geht und ging nicht um "ausländische Zuwanderer" - sondern um die Rechte von EU-Bürgern in einem EU-Land.


Dem ist im Grunde genommen nichts mehr hinzuzufügen.
Doch halte ich diesen Hinweis von Olga für wichtig in Bezug auf den europäischen Gedanken.

Meli
Karl
Karl
Administrator

Wer Arbeit verweigert, erhält kein Hartz IV
geschrieben von Karl
Wenn es jetzt nur um eine Gleichstellung von Zuzüglern geht, dann sollten wir auch den irreführenden Titel wechseln. Karl
Re: Wer Arbeit verweigert, erhält kein Hartz IV
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf Karl vom 12.11.2014, 09:30:53
Das finde ich sehr gut, denn es schließt eine eventuelle Diskriminierung von EU Bürgern aus.

Meli
sittingbull
sittingbull
Mitglied

Re: Wer Arbeit verweigert, erhält kein Hartz IV
geschrieben von sittingbull
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 12.11.2014, 09:33:03
test

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