Forum Politik und Gesellschaft Innenpolitik Verbrechen und Strafe ... die wirkliche Intention von Hartz 4

Innenpolitik Verbrechen und Strafe ... die wirkliche Intention von Hartz 4

dutchweepee
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RE: Verbrechen und Strafe ... die wirkliche Intention von Hartz 4
geschrieben von dutchweepee

Das Urteil des Bundessozialgerichtes Az. 14 AS 10/16 R, lässt sich mit wenigen Worten zusammenfassen: ALG II Bezieher haben kein Recht auf einen Hund als Haustier. Geklagt hatte eine Erwerbstätige, deren geringes Einkommen mit ALG II aufgestockt werden muss und welche die Beiträge zur landesgesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II von ihrem Einkommen absetzen wollte.
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Dies sei nicht zulässig, auch wenn es sich um eine Pflichtversicherung handele, entschied nun das Bundessozialgericht (BSG) und begründete dies mit der vom ihm selbst geschaffenen Rechtsfiktion, dass das SGB II nur eine Absetzung von Versicherungen zulasse, die einen Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben.

Damit verabschiedet sich das BSG endgültig von seiner bis dahin vertretenen Rechtsauffassung, dass Bezieher von Grundsicherung nach SGB II rechtlich nicht wie, die bereits auf der untersten sozialen Stufe angekommenen, Bezieher von Grundsicherung nach SGB XII zu behandeln sind, weil sich beide Systeme grundlegend in ihren Zielen unterscheiden.

Quelle: Bundessozialgericht: kein Hund bei Hartz IV
 


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