Forum Politik und Gesellschaft Innenpolitik ... zum Paragraph 217 StGB

Innenpolitik ... zum Paragraph 217 StGB

Gerdd
Gerdd
Mitglied

... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von Gerdd

Ich habe diese Beschwerde zum § 217 StGB (inzwischen gibt es ja einige andere zu diesem Paragraphen) als sehr wohltuend empfunden. Vor allem wurde mir einiges klarer zum Thema, was mir die Politiker so nicht übermitteln konnten.

Ich stelle den Link hier rein, vielleicht interessiert den Einen oder Anderen, die Eine oder Andere STler(in) das auch. Es sind 22 Seiten, also in Kürze abgefaßt und doch so ausführlich wie nötig.

Gerdd

Klageschrift zum Paragraph 217 StGB


 

lalelu
lalelu
Mitglied

RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von lalelu
als Antwort auf Gerdd vom 01.10.2017, 21:43:40

Hallo Gerdd,

danke für diesen informativen Artikel, der völlig meiner meiner Meinung entspricht. Es ist mir unbegreiflich, dass man den Wunsch todkranker Menschen nach professioneller Hilfe zum Sterben ablehnt und diejenigen bestraft, die es trotzdem tun.

Wenn wenigstens zwei oder drei kompetente Ärzte unabhängig voneinander bescheinigen, dass ein unheilbar kranker Mensch nach reiflicher Überlegung und aus freien Stücken sterben will und die Tragweite seiner Entscheidung eindeutig erkennt, habe ich null Prozent Verständnis dafür, dass man diesen Menschen gegen seinen Willen zum Weiterleben zwingen will. Das ist in höchstem Maße unbarmherzig und kommt einer Entmündigung gleich.

Gerade dann, wenn ein Mensch nicht mehr dazu in der Lage ist, ohne fremde Hilfe aus einem Leben zu scheiden, das er aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr als lebenswert ansieht, braucht er professionelle Hilfe zum und beim Sterben. Auch wenn die offizielle Rechtsprechung anders aussieht: Ich spreche niemandem das Recht zu, einen anderen Menschen gegen dessen ausdrücklichen Wunsch zum Leben zu zwingen.

Schon 2002 habe ich mich aufgeregt, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der unheilbar kranken Engländerin Diane Pretty das Recht auf einen Freitod in Würde verweigerte. Sie starb nur wenige Wochen später einen qualvollen Tod.

Diane Pretty

Ein Haustier darf man einschläfern lassen, um seinem geliebten Tier weitere Leiden zu ersparen. Menschen dürfen auf diese professionelle Hilfe nicht hoffen; sie müssen weiterleben bis zum bitteren, natürlichen Ende. Das ärgert mich maßlos.

Passend zum Thema kommt heute um 20:15 Uhr ein Film mit Christiane Hörbiger: „Die letzte Reise“. Olga hatte unter Fernseh-Tipps bereits darauf hingewiesen.

Lalelu

Tina1
Tina1
Mitglied

RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von Tina1
als Antwort auf lalelu vom 02.10.2017, 14:59:52
Hallo Gerdd,

danke für diesen informativen Artikel, der völlig meiner meiner Meinung entspricht. Es ist mir unbegreiflich, dass man den Wunsch todkranker Menschen nach professioneller Hilfe zum Sterben ablehnt und diejenigen bestraft, die es trotzdem tun.

Wenn wenigstens zwei oder drei kompetente Ärzte unabhängig voneinander bescheinigen, dass ein unheilbar kranker Mensch nach reiflicher Überlegung und aus freien Stücken sterben will und die Tragweite seiner Entscheidung eindeutig erkennt, habe ich null Prozent Verständnis dafür, dass man diesen Menschen gegen seinen Willen zum Weiterleben zwingen will. Das ist in höchstem Maße unbarmherzig und kommt einer Entmündigung gleich.

Gerade dann, wenn ein Mensch nicht mehr dazu in der Lage ist, ohne fremde Hilfe aus einem Leben zu scheiden, das er aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr als lebenswert ansieht, braucht er professionelle Hilfe zum und beim Sterben. Auch wenn die offizielle Rechtsprechung anders aussieht: Ich spreche niemandem das Recht zu, einen anderen Menschen gegen dessen ausdrücklichen Wunsch zum Leben zu zwingen.

Schon 2002 habe ich mich aufgeregt, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der unheilbar kranken Engländerin Diane Pretty das Recht auf einen Freitod in Würde verweigerte. Sie starb nur wenige Wochen später einen qualvollen Tod.

Diane Pretty

Ein Haustier darf man einschläfern lassen, um seinem geliebten Tier weitere Leiden zu ersparen. Menschen dürfen auf diese professionelle Hilfe nicht hoffen; sie müssen weiterleben bis zum bitteren, natürlichen Ende. Das ärgert mich maßlos.

Passend zum Thema kommt heute um 20:15 Uhr ein Film mit Christiane Hörbiger: „Die letzte Reise“. Olga hatte unter Fernseh-Tipps bereits darauf hingewiesen.

Lalelu
lalelu ich bin voll deiner Meinung. Jeder Mensch sollte, ja muss das Recht haben entscheiden zu können ob er weiter leben will oder nicht. Jeder Mensch sollte sich gegen ein unwürdiges, ein qualvolles  Leben entscheiden  können. Nur der einzelne Mensch hat das Recht über sein Leben zu entscheiden,keine andere Person. Personen die die Qualen nicht durchleben müssen. Das gehört zur "Menschenwürde"..

Die Chance darüber selbst bestimmen zu können, ob man weiter leben will oder nicht, wäre für viele schwerkranke Menschen eine große Bruhigung. Und würde dazu führen, das viele von diesen schwerkranken  Menschen länger warten würden, bis sie sich entscheiden.
Tina

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olga64
olga64
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von olga64
als Antwort auf Tina1 vom 02.10.2017, 16:02:34
Llalelu ich bin voll deiner Meinung. Jeder Mensch sollte, ja muss das Recht haben entscheiden zu können ob er weiter leben will oder nicht. Jeder Mensch sollte sich gegen ein unwürdiges, ein qualvolles  Leben entscheiden  können. Nur der einzelne Mensch hat das Recht über sein Leben zu entscheiden,keine andere Person. Personen die die Qualen nicht durchleben müssen. Das gehört zur "Menschenwürde"..

Tina

geschrieben von Tina1

Bleiben wir doch einfach bei der Realität: im Gegensatz zu Tieren können Menschen jederzeit selbst entscheiden, ob sie sterben oder weiterleben wollen. Der Suizid ist weitverbreitet und wird auch täglich oft angewandt.
Hier geht es vermutlich um den begleiteteten Suizid, d.h. Ärzte sollen helfen dürfen (oder müssen?) wenn Menschen aus dem Leben gehen wollen. Das entspricht aber nicht dem ärztlichen Verständnis, da diese den Beruf gewählt haben, weil sie Menschenleben retten wollen.
Auch die deutsche Geschichte ist hier nach wie vor ein Hinderungsgrund, wenn wir an die unsägliche Euthanasie der Nazizeit denken, wo Tausende Menschen aufgrund ihres "unwerten" Lebens umgebracht wurden.
Jeder Mensch hat ausserdem die Möglichkeit, in einer Patientenverfügung festzulegen, ob er, wenn sich der Tod abzeichnet, durch Apparate, Medizin usw. weiter am Leben gehalten werden möchte oder nicht. Dies wird heute täglich angewandt und auch auf diesen Patientenwunsch in jedem Falle Rücksicht genommen. Es liegt also auch an uns allen, hier Vorsorge zu treffen, solange wir dazu noch in der Lage sind.
Mein Ärztin erzählte mir ,dass sie selbst dafür vorsorgte, im Falle schwerster ERkrankung aus dem Leben gehen zu können. Sie hat ein entsprechendes Medikament aufbewahrt und auch die menschlichen Kontakte, die ihr dieses reichen können, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist. Olga

lalelu
lalelu
Mitglied

RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von lalelu
als Antwort auf Tina1 vom 02.10.2017, 16:02:34
Jeder Mensch sollte, ja muss das Recht haben entscheiden zu können ob er weiter leben will oder nicht. Jeder Mensch sollte sich gegen ein unwürdiges, ein qualvolles  Leben entscheiden  können. Nur der einzelne Mensch hat das Recht über sein Leben zu entscheiden,keine andere Person. Personen die die Qualen nicht durchleben müssen. Das gehört zur "Menschenwürde"..

Die Chance darüber selbst bestimmen zu können, ob man weiter leben will oder nicht, wäre für viele schwerkranke Menschen eine große Bruhigung. Und würde dazu führen, das viele von diesen schwerkranken  Menschen länger warten würden, bis sie sich entscheiden.


Zitat von Tina
@Tina, es freut mich, dass du für die freie Willensentscheidung schwerstkranker Patienten plädierst. Ich verstehe wirklich nicht, dass man noch immer todgeweihte Menschen gegen ihren eigenen Willen dazu zwingt, weitere schlimme Qualen zu ertragen, wenn es keinerlei Hoffnung auf Heilung gibt.

Wenn sie so mit Medikamenten vollgepumpt werden, dass sie zwar weitgehend schmerzfrei sind, dafür aber total benommen ihrem Tod entgegen dämmern, kann ich darin auch nicht besonders viel Menschenwürde erkennen.

Für mich wird damit der medizinische Ehrenkodex ad absurdum geführt. Das qualvolle Hinausschieben des Todes dient nämlich nicht dem Wohl des Patienten, besonders dann nicht, wenn er sein Elend nicht mehr ertragen, sondern lieber schnell sterben möchte.

Es ist auch ganz bestimmt richtig, dass die bloße Gewissheit, sterben zu können, wenn die Schmerzen unerträglich werden, eine große Beruhigung ist.
Bleiben wir doch einfach bei der Realität: im Gegensatz zu Tieren können Menschen jederzeit selbst entscheiden, ob sie sterben oder weiterleben wollen. Der Suizid ist weitverbreitet und wird auch täglich oft angewandt.

Zitat von Olga
Richtig! @Olga: Bleiben wir doch einfach bei der Realität! Wer beispielsweise hilflos und bewegungsunfähig ans Bett gefesselt ist, kann eben nicht selbst entscheiden, weil er ohne Hilfe eines anderen den Zeitpunkt seines Todes nicht vorverlegen kann – und nur darum geht es im Artikel, der von Gerdd verlinkt wurde und auch im Fall der Engländerin, die ich erwähnt hatte.

Es geht auch nicht um lebensverlängernde Maßnahmen mit Hilfe von Maschinen, die Sie erwähnt haben. Darauf kann man durch eine gut formulierte Patientenverfügung natürlich selbst Einfluss nehmen.

Erst recht geht es nicht um Ihre nächste Einlassung, nämlich die furchtbaren Gräueltaten der Euthanasie, sondern um das Recht eines todkranken, aber geistig völlig klaren Menschen, die Entscheidung über sein eigenes jammervolles Weiterleben oder einen schnellen, schmerzfreien Tod selbst zu treffen.


 
Hier geht es vermutlich um den begleiteteten Suizid, d.h. Ärzte sollen helfen dürfen (oder müssen?) wenn Menschen aus dem Leben gehen wollen. Das entspricht aber nicht dem ärztlichen Verständnis, da diese den Beruf gewählt haben, weil sie Menschenleben retten wollen.

Zitat von Olga
 
Was ist das für eine Hilfe, einen Menschen gegen seinen Willen dazu zu zwingen, ein erbärmliches Leben weiter zu ertragen? Ich hoffe sehr, dass ich – sollte es jemals so weit kommen – nicht an einen Arzt gerate, der mein qualvolles Leben „rettet“, damit ich es ein paar Wochen/Monate länger auskosten darf.

Lalelu
pschroed
pschroed
Mitglied

RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von pschroed
als Antwort auf lalelu vom 02.10.2017, 22:53:31
Bleiben wir doch einfach bei der Realität: im Gegensatz zu Tieren können Menschen jederzeit selbst entscheiden, ob sie sterben oder weiterleben wollen. Der Suizid ist weitverbreitet und wird auch täglich oft angewandt.

Zitat von Olga
Richtig! @Olga: Bleiben wir doch einfach bei der Realität! Wer beispielsweise hilflos und bewegungsunfähig ans Bett gefesselt ist, kann eben nicht selbst entscheiden, weil er ohne Hilfe eines anderen den Zeitpunkt seines Todes nicht vorverlegen kann – und nur darum geht es im Artikel, der von Gerdd verlinkt wurde und auch im Fall der Engländerin, die ich erwähnt hatte.
Liebe Lalelu.
In diesem Fall muß man sich auf seine Anhehörigen verlassen daß diese das richtige entscheiden, wenn man nicht´s schriftliches hinterlassen hat.Jeder fürchtet die mit dem Sterben verbundenen Schmerzen und Ängste, für mich wäre es wichtig, mindestens ausreichende Schmerzmittel bzw. Morphium zu erhalten wo das ganze zu Ende gehen würde ohne bei Bewußtsein zu sein.
Es ist sehr wichtig eine Patienten-Verfügung zu schreiben, mit all den Wünschen, wo die Sterbehilfe nicht erlaubt ist.
Phil.

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youngster
youngster
Mitglied

RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von youngster
als Antwort auf olga64 vom 02.10.2017, 16:43:54
Mein Ärztin erzählte mir ,dass sie selbst dafür vorsorgte, im Falle schwerster ERkrankung aus dem Leben gehen zu können. Sie hat ein entsprechendes Medikament aufbewahrt und auch die menschlichen Kontakte, die ihr dieses reichen können, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist. Olga

Aber genau diese Möglichkeit hat eben ein Mensch der nicht Arzt ist bzw. gar nicht an diese Medikamente ohne ärztliche Verschreibung herankommt nicht. Ausserdem hat auch nicht jeder die Möglichkeit einen Menschen zu finden, der bereit wäre dieses Medikament im Ernstfall zu reichen um deshalb dann womöglich wegen Totschlag oder gar Mord auch noch verurteilt zu werden. Genau darum geht es. Ärzte oder auch schon im medizinischen Bereich tätige Personen habe da ganz andere Möglichkeiten. Den anderen Bürgen wäre es dann nur möglich in die Schweiz zu reisen nur sind sie dazu dann noch im Stande das ohne fremde Hilfe zu tun?

Das ist meine Meinung zu diesem schwierigen Thema die niemand teilen muss.

Gruß youngster
 
lalelu
lalelu
Mitglied

RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von lalelu
als Antwort auf pschroed vom 03.10.2017, 08:30:42
Liebe Lalelu.
In diesem Fall muß man sich auf seine Anhehörigen verlassen daß diese das richtige entscheiden, wenn man nicht´s schriftliches hinterlassen hat.Jeder fürchtet die mit dem Sterben verbundenen Schmerzen und Ängste, für mich wäre es wichtig, mindestens ausreichende Schmerzmittel bzw. Morphium zu erhalten wo das ganze zu Ende gehen würde ohne bei Bewußtsein zu sein.
Es ist sehr wichtig eine Patienten-Verfügung zu schreiben, mit all den Wünschen, wo die Sterbehilfe nicht erlaubt ist.
Phil.


Zitat von pschroed
Lieber Phil,

es ist natürlich schön, wenn man liebe Angehörige oder Freunde hat, die dazu bereit wären, den Wunsch eines Todkranken nach aktiver Sterbehilfe zu erfüllen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist – im Gegensatz zu Belgien - aktive Sterbehilfe aber verboten und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden. Wer will seinen Angehörigen das zumuten – ganz abgesehen davon, dass religiöse Menschen eine solche Hilfe aus Überzeugung ablehnen würden.

Allerdings weichen die Anträge und Empfehlungen politischer und religiöser Gruppen so stark voneinander ab, dass Menschen, die grundsätzlich zur aktiven Sterbehilfe bereit wären, völlig verunsichert sind.

Außerdem hat youngster richtig erwähnt, dass ein Durchschnittsbürger ohne Verschreibung nicht an wirksame Medikamente herankommt – zudem ist gar nicht gesagt, dass der Kranke sie noch einnehmen kann. Vielleicht müssten sie intravenös verabreicht werden, womit ein Laie sowieso überfordert wäre.

Schließlich darf man nicht vergessen, dass es auch völlig alleinstehende Menschen gibt.

Ich verlinke zu einem ausführlichen Artikel auf Wikipedia, in dem die unterschiedlichen Argumente aufgeführt sind.

Wer sich nur einen schnellen Überblick verschaffen möchte, findet beim Herunterscrollen zwei Tabellen, in denen die Unterschiede in einzelnen europäischen Ländern übersichtlich dargestellt werden.

Erste Tabelle: Deutschland, Österreich und die Schweiz, ein wenig darunter in der zweiten Tabelle andere europäische Länder.


Lalelu

Wikipedia: Sterbehilfe
olga64
olga64
Mitglied

RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von olga64
als Antwort auf lalelu vom 03.10.2017, 11:12:43
es ist natürlich schön, wenn man liebe Angehörige oder Freunde hat, die dazu bereit wären, den Wunsch eines Todkranken nach aktiver Sterbehilfe zu erfüllen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist – im Gegensatz zu Belgien - aktive Sterbehilfe aber verboten und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden. Wer will seinen Angehörigen das zumuten – ganz abgesehen davon, dass religiöse Menschen eine solche Hilfe aus Überzeugung ablehnen würden.


Außerdem hat youngster richtig erwähnt, dass ein Durchschnittsbürger ohne Verschreibung nicht an wirksame Medikamente herankommt – zudem ist gar nicht gesagt, dass der Kranke sie noch einnehmen kann. Vielleicht müssten sie intravenös verabreicht werden, womit ein Laie sowieso überfordert wäre.

Schließlich darf man nicht vergessen, dass es auch völlig alleinstehende Menschen gibt.

Lalelu

Wikipedia: Sterbehilfe

geschrieben von lalelu

DAs ist nicht richtig, was Sie hier schreiben. In Deutschland ist Sterbehilfe von Angehörigen bei SChwerkranken straffrei. Allerdings wird und dies völlig zu Recht beim Ableben eines Menschen ein Arzt herbeigezogen, der den Totenschein ausstellt (und vorher untersucht): Auch wird sich der Sterbehelfer dann mit den Ermittlungsbehörden unterhalten müssen, wenn sich herausstellt, dass der Tod auf diese Art und Weise herbeigeführt wurde. Aber das können Angehörige  ja vorher alles schon vorbereiten.
Ein Mensch mit einer grossen Schmerzproblematik kann sich palliativ behandeln lassen; hier ist die Medizin schon sehr weit und Menschen sollten es auch in Anspruch nehmen. So lange ein Mensch noch in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu fällen, kann er sich auch ein todbringendes Medikament besorgen (das ist in Zeiten des Internet nicht sehr schwierig).

Sie schreiben nun einen langen Text, was alles "nicht gut" ist, aber was würden Sie eigentlich zur Besserung vorschlagen?

Ärzte verpflichten,dass sie den Suizid begleiten?Und wenn die es nicht möchten, was geschieht dann? Eine eigene Industrie für Todesagenturen gründen und jeder zahlt zu Lebzeiten ein?
Ich hielte es auch bei mir für nicht durchführbar, einem Angehörigen diese Pflicht aufzubürden, weil ich sicher bin, dass dieser angehörige Mensch damit in seinem restlichen Leben nicht mehr fertig wird.
Sollte ich jemals auf solche Gedanken kommen, würde ich frühzeitig selbst und ohne gross darüber zu sprechen, entsprechende SChritte einleiten. Der Tod dürfte das letzte, sehr intime Ereignis sein, das uns allen bevorsteht und über den ich selbst entscheide, wenn ich das Leben nicht mehr so empfinde, dass ich es leben möchte. Olga

Gerdd
Gerdd
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von Gerdd

Zu den Beiträgen möchte ich gerne ergänzend etwas bemerken, was wir (meine Frau und ich) noch zusätzlich zur Patientenverfügung gemacht haben.

Wir sind der DGHS beigetreten und zahlen je Person ca. 50 EUR jährlich. Der wichtigste Grund zum Beitritt für uns war, daß wir anwaltmäßige Unterstützung bei der Durchführung/Beachtung unserer Patientenverfügung bekommen.

Wir beide sind uns nicht sicher, daß man z.B. in konfessionellen Krankenhäusern - man weiß ja nie, wo man landet - unsere Patientenverfügung 1:1 beachtet bzw. einen Arzt für die letzte Hilfe bekommt.
Gerdd


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