Internationale Politik Hiroshima Tag 2013

netarip
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Hiroshima Tag 2013
geschrieben von netarip
Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki

Am 6. August 1945 warf ein US Bomber die erste Atombombe über Hiroshima ab. Eine riesige Explosions-und Hitzewelle verwandelte die Hafenstadt in eine lodernde Hölle. Ungefähr 80 Prozent der Stadt wurden sofort zerstört. Drei Tage später fiel eine zweite Bombe auf Nagasaki
Durch beide Bombenabwürfe wurden insgesamt 200000 Menschen getötet und über 100000 verwundet. Zu den Opfern gehörten auch viele Zwangsarbeiter aus Korea und China. In den Jahrzehnten danach und bis heute gab es unzählige Opfer infolge der Verstrahlungen
Zum Zeitpunkt dieses beispiellosen Kriegsverbrechens war die Kapitulation Japans ohnehin klar.
Ziel der US Führung war nicht die Beschleunigung der Kapitulation, sondern eine Demonstration ihrer Machtposition in Ostasien,nicht nur gegenüber dem Kriegsgegner Japan,sondern vor allem gegenüber der Sowjetunion.

Vor dem Abflug sprach ein lutherischer Feldgeistlicher ein ergreifendes Gebet:
‚Allmächtiger Vater, der Du die Gebete jener erhörst, die Dich lieben, wir bitten Dich, denen beizustehen, die sich in die Höhen Deines Himmels wagen und den Kampf bis zu unseren Feinden vortragen. Wir bitten Dich, daß das Ende dieses Krieges nun bald kommt und daß wir wieder einmal Frieden auf Erden haben. Mögen die Männer, die in dieser Nacht den Flug unternehmen, sicher in Deiner Hut sein, und mögen sie unversehrt zu uns zurückkehren. Wir werden im Vertrauen auf Dich weiter unseren Weg gehen; denn wir wissen, daß wir jetzt und für alle Ewigkeit unter Deinem Schutz stehen. Amen.‘“
Erst auf dem Hinflug nach Hiroshima klärte Tibbets seine Bomberbesatzung darüber auf, dass sie eine Atombombe abwerfen sollten wie die, die kürzlich getestet worden sei.

Artikel 9 der japanischen Verfassung 1946 / 47
(1) In aufrichtigem Streben nach einem auf Gerechtigkeit und Ordnung gegründeten internationalen Frieden verzichtet das japanische Volk für alle Zeiten auf den Krieg als ein souveränes Recht der Nation und die Androhung oder Ausübung von militärischer Gewalt als ein Mittel zur Regelung internationaler Streitigkeiten.
(2) Zur Erreichung des Zwecks des Absatz 1 werden Land-, See- und Luftstreitkräfte sowie andere Kriegsmittel nicht unterhalten.
(3) Ein Kriegführungsrecht des Staates wird nicht anerkannt.

Hiroshima Tag 2013 Hamburg Hamburger Forum

Kundgebung Dienstag 6. August 2013 17:00 Uhr am Kriegsklotz ( Dammtor / Stephansplatz )
dutchweepee
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Re: Hiroshima Tag 2013
geschrieben von dutchweepee
als Antwort auf netarip vom 05.08.2013, 23:45:42
Warum hat Deutschland auf einen solchen Artickel in seiner Verfassung verzichtet?

...weil Deutschland keine Verfassung hat?
qilin
qilin
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Re: Hiroshima Tag 2013
geschrieben von qilin
als Antwort auf netarip vom 05.08.2013, 23:45:42
Im Artikel 9 der Japanischen Verfassung verzichtet Japan auf das Recht souveräner Staaten zur Kriegsführung, auch einer defensiven. Diese Klausel ist in der Welt einmalig, sie wurde nach der Niederlage Japans im Zweiten Weltkrieg aufgenommen, um eine erneute militaristische Aggression zu verhindern. Während der Besatzungszeit wurde allerdings eine Polizeireserve gebildet und mit der Souveränität 1953 wurden aus dieser ein Jahr später die Japanischen Selbstverteidigungsstreitkräfte gegründet, aufgeteilt in Land-, See- und Lufttruppen. Es wird dabei in der Bezeichnung grundsätzlich auf das Schriftzeichen gun (軍, „Armee“) verzichtet. 1960 wurde eine militärische Allianz mit dem ehemaligen Kriegsgegner Vereinigte Staaten geschlossen. 2007 unterzeichnete Japan mit Australien als zweitem Land überhaupt ein Sicherheitsabkommen. Beide Länder wollen ihre Zusammenarbeit bei der Grenzkontrolle, beim Kampf gegen den Terrorismus und bei der Katastrophenhilfe intensivieren. Auch gemeinsame Militärmanöver und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit sind geplant.
geschrieben von wiki
carlos1
carlos1
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Re: Hiroshima Tag 2013
geschrieben von carlos1
als Antwort auf netarip vom 05.08.2013, 23:45:42
In diesem Zusammenhang die entsprechende Bestimmungen des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuches in Deutschland.

Die Existenz von Selbstverteidiungsstreitkräften in Japan zeigt, dass das Recht des Staates Krieg zu führen im Verteidigungfall gegeben ist. Art.9, Abs.2 der japanischen Verfassung von 1946 ist damit obsolet.

Ein Staat auf einer Insel ist in einer anderen geopolitischen Situation als die Bundesrepublik, die sich bereits 1950 mit der Forderung eines Verteidiungsbeitrages durch die USA konfrontiert sah (Koreakrieg).

Die Atombombenmächte Nordkorea und China lassen die Diskussion übe eine verstärkte Aufrüstung in Japan nicht verstummen.

Als der Koreakrieg am 26. Juni 1950 durch den Überfall Nordkoreas auf Süd-Korea ausbrach, wurde der westlichen Politik klar, dass der Besitz der Bombe allein mit einer starken Luftwaffe keine Abschreckung gegenüber dem konventionell starken Ostblock bot. Der Krieg in Korea zeigte, dass die Abschreckung durch die A-Bombe unterlaufen werden konnte. Die Sowjetunion hatte bereits im September 1949 ihre erste Bombe gezündet. Deshalb wurde nach den Erfolge der Nordkoreaner im Krieg bereits im Herbst 1950 die Forderung nach verstärkter konventioneller Aufrüstung und einem westdeutschen Verteidigungsbeitrag debattiert. Die Demontagen hatten zu der Zeit noch nicht mal aufgehört. Es gab nicht einmal einen Außenminister.

In den westlichen Hauptstädten war klar, dass man dass man nicht auf einen für möglich gehaltenen konventionellen Angriff mit der größtmöglichen Vernichtungswaffe antworten durfte.

Die Bundesrepublik war damals kein souveräner Staat. Sie stand damals noch unter dem Besatzungsstatut.

Grundgesetz:
Zitiert nach Wikipedia

• Art. 26 Abs. 1 GG: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

• Art. 2 des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (so genannter Zwei-plus-Vier-Vertrag): (Verbot des Angriffskrieges) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB lautet:
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

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