Kauf und Renovierung von Haeusern und Immobilien Geerbtes Einfamilienhäuschen

rosemie
rosemie
Mitglied

Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von rosemie
Habe von einem kinderlos verstorbenen Onkel ein Häuschen geerbt.
Dafür soll ich nun 30% Erbschaftssteuer bezahlen lt. Notar. Das Haus hat einen gewaltigen Renovierungsstau. Wer schätzt nun den Wert dieses Häuschens?, oder muß ich einfach hinnehmen, was das Finanzamt mir mitteilt?- Wer hat einen Rat für mich? - und muß ich das alles auf einmal bezahlen, oder gibt es die Möglichkeit einer Stundung? Denn sonst muß ich das Anwesen verkaufen.
eleonore
eleonore
Mitglied

Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von eleonore
als Antwort auf rosemie vom 27.10.2013, 10:45:49
Ich würde einen Fachanwalt für Steuerrecht konsultieren.
viel Erfolg.
nostalgie
nostalgie
Mitglied

Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von nostalgie
als Antwort auf rosemie vom 27.10.2013, 10:45:49
Ich würde dem Finazamt mitteilen, dass Du zunächst das Gebäude schätzen lassen möchtest und bis zum Ergebnis dieser Schätzung
um Stundung bittest.
Vorher kann die Erbschaftssteuer garnicht bestimmt werden, denke ich, oder gibt es da Pauschalbeträge?
Bauschätzer findest Du im Branchenbuch, oder mal beim Eigentümerverband nach fragen.

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loretta
loretta
Mitglied

Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von loretta
als Antwort auf rosemie vom 27.10.2013, 10:45:49
Von der Erbschaftssteuer mal abgesehen gibt es auch Freibeträge für selbige.

Sicherlich auch interessant für dich. Schau mal hier:

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

loretta
Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf nostalgie vom 27.10.2013, 13:25:44
.
30 % erbschaftssteuer nach abzug des geringen freibetrages für ein erbe von einem verwandten/onkel.
unser gieriger UMVERTEILUNGS-STAAT ist durch nichts mehr zu bremsen.
wieviel steuern muss alleine der verstorbene schon gezahlt haben !!!

.

sicherlich wäre es richtig und einfach, diverse fachleute hinzuzuziehen.
die kosten aber alle sehr viel geld.
für die begutachtung einer kurzen mauer hier, die für jeden laien sichtlich umsturzgefährdet war, musste ich z.b. +/- € 2.000,-- zahlen, eher plus.

die umschreibung des hauses auf deinen namen kannst du beim grundbuchamt selbst veranlassen.
die machen das zwar nicht gerne (arbeit) und verweisen auf einen notar,
aber es ist möglich.
es dauert aber etwas länger als bei zwischenschaltung eines notars.

mache doch zuerst mal eine genaue liste über die einzelnen fakten des restaurierungsstaus und die (möglichst realistische) einschätzung der kosten.

studiere preisangebote ähnlicher objekte (sieh' sie dir nach möglichkeit selbst häuser an).
informiere dich über den ungefähren marktwert (verkaufswert) des hauses, am besten in örtlichen, auch den kostenlosen, zeitungen, evtl. makler).

lege deine gesammelten werke persönlich oder per post (einschreiben) dem finanzamt vor.
falls das amt nicht zufrieden ist und/oder deines erachtens einen zu hohen, zu versteuernden betrag ermittelt,
musst du wohl einen vereidigten sachverständigen (zu erfragen z.b. bei der industrie- und handelskammer) hinzuziehen - leider.

ohne gewähr, lache,
margarit
.
herra
herra
Mitglied

Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von herra
rosemie , erkundige dich doch mal bei einem Haus-und Grundbesitzerverein.
Viel Erfolg und hoffentlich Freude am geerbten Häuschen
herradam

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Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf herra vom 27.10.2013, 15:18:53
.
eine gute idee, herradam.

ob die aber nicht-mitgliedern solch ausführliche auskünfte geben, ist fraglich.
der hiesige haus- und grundbesitzerverein ist alles andere als billig,
nicht zu vergleichen mit einem mieter-verein, der auch prozesskosten usw. übernimmt.

margarit
murasaki
murasaki
Mitglied

Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von murasaki
als Antwort auf rosemie vom 27.10.2013, 10:45:49
Nachstehendes folgendem Link entnommen: Erbschaftssteuer Immobilien

Erbschaftssteuer – Verkehrswert Haus

Seit dem 1.1.2009 legt das Finanzamt für die Wertermittlung eines Hauses den Verkehrswert zugrunde, d.h. den Wert, der im Verkaufsfall voraussichtlich zu erzielen wäre.
Zur Ermittlung des Verkehrswertes begutachtet das Finanzamt die Immobilie in der Regel nicht vor Ort, sondern orientiert sich an allgemeinen Durchschnittswerten, die aber nicht für Ihr Haus gelten müssen.

Tipp: Für den Fall, dass eine nennenswerte Erbschaftssteuer zu erwarten ist, empfiehlt es sich für den Hauserben daher, eine Immobilienbewertung durch einen Sachkundigen vor Ort vornehmen zu lassen und den ermittelten Wert dem Finanzamt zu nennen (mit dem Gutachten bzw. der Stellungnahme des Sachverständigen als Anlage).

Dadurch haben Sie die Möglichkeit, z.B. besondere, wertmindernde Eigenschaften Ihres Hauses aufzuführen (z.B. keine Wärmedämmung, hoher Modernisierungsbedarf, etc.) und somit die Erbschaftssteuerlast zu mindern. Akzeptiert das Finanzamt Ihre Einschätzung zum Verkehrswert nicht und setzt einen anderen Wert fest, haben Sie immer noch die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben.

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Du findest dort noch Weiteres, auch Tipps bezgl. Sonderregelungen.

Ich würde auf jeden Fall eine Wertermittlung beauftragen (auch wichtig für evtl. Beleihung oder Verkauf des Objektes) und mit dem Gutachten einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht aufsuchen. Der kann Dich optimal beraten. Haben wir auch so gemacht, um unliebsame Auseinandersetzungen zu vermeiden. Das Gutachten wird in der Regel von Bank, Fiskus und ggf. Gericht als Entscheidungsgrundlage akzeptiert. Für das ausführliche Gutachten (über 50 Seiten) haben wir um und bei 1.000 Euro bezahlt, die wir mit dem Gutachter vorher abgesprochen haben. Hätte er die Kosten nach der HOAI berechnet, wäre es um einiges teurer geworden. Eine sinnvolle Investition, die sich letztendlich bezahlt macht.

murasaki
Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf murasaki vom 27.10.2013, 16:13:23
Sehr gut, Murasaki! Klare Worte ohne Spekulation. So sind (leider) die Bedingungen.

Zunächst:
Vor dem Antritt eines Erbes sollte man sich stets erkundigen, was auf einen zukommt, ob man diese Last tragen kann. Aber das spielt nun schon keine Rolle mehr; denn offensichtlich wurde das Erbe verbindlich angetreten.

Neben den Ratschlägen würde ich das Grundbuch einsehen. Bei einem Erbfall IMMER.
Sind dort versteckte Belastungen, Darlehen, Hypotheken, Zwangsauflagen eingetragen? Die würde man mit übernehmen. Das wäre bei Unkenntnis ein Russisches Roulette. Ein Russisches Roulette, daß man zwangsweise (hier per Finanzamt mit der eintreibbaren Erbschaftssteuer) spielen müsste.

Was man jetzt noch empfehlen kann, ist mit der Hausbank zu reden.
Diese könnte sich bereit erklären, diese Steuer zu bezahlen, wenn sie denn in das Grundbuch eingetragen würde auf erster Stelle. Das wird sie natürlich nur tun, wenn die Liegenschaft garantiert zu diesem Betrag (zwangs-) verkauft werden könnte.

Ist das Grundstück auf Erbbaupacht 'gemietet'? Sollte dem so sein, ist da ein Gespräch mit der lokalen Kirchenverwaltung jedenfalls notwendig. Und die Erbbaupachten haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen.
Letzten Endes kannst Du versuchen, es dann der Kirchengemeinde zu 'schenken', und evtl zu deren neuen Konditionen weiterzuführen.

Erbschaftssteuer ist eine der hinterhältigsten Steuern die denkbar sind.
Das gilt nicht nur für Liegenschaften, sondern auch besonders für Firmenweitergaben. Normalerweise übersteht man so eine Aktion nur mithilfe eines fachkundigen akkreditierten Anwalts, Gutachters oder Notars; der sich an die Gebührenordnung halten sollte, ansonsten kann sein Wirken als 'Gefälligkeitsleistung' ausgelegt und verworfen werden - was wiederum eine Schätzung nach sich ziehen würde. Zudem könnte er mit seiner Zulassung Schwierigkeiten kriegen.

Es ist klar, daß hier keine verbindliche Rechtsberatung gegeben werden kann; denn darauf haben 'zugelassene Institution' das Monopol.
Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 27.10.2013, 18:59:13
Neben den Ratschlägen würde ich das Grundbuch einsehen. Bei einem Erbfall IMMER.


die bitte um zusendung eines grundbuchsauszuges tut's m.e. auch.

margarit
.

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