Literatur Opus Null
Ich bin der große Derdiedas
das rigorose Regiment
der Ozonstengel prima Qua
der anonyme Einprozent.
Das P.P.Tit.und auch die Po
Posaune ohne Mund und Loch
das große Herkulesgeschirr
der linke Fuß vom rechten Koch.
Ich bin der lange Lebenslang
der zwölfte Sinn im Eierstock
der insgesamte Augustin
im lichten Zellulosenrock
Hans Arp
--
floravonbistram
das rigorose Regiment
der Ozonstengel prima Qua
der anonyme Einprozent.
Das P.P.Tit.und auch die Po
Posaune ohne Mund und Loch
das große Herkulesgeschirr
der linke Fuß vom rechten Koch.
Ich bin der lange Lebenslang
der zwölfte Sinn im Eierstock
der insgesamte Augustin
im lichten Zellulosenrock
Hans Arp
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floravonbistram
Du hast offensichtlich die jüngst erfolgte Diskussion über das Urheberrecht hier im St. nicht verfolgt.
Hast du, F., die schriftliche Erlaubnis der Rechteinhaber, dieses Gedicht zu veröffentlichen?
Wenn nein, würde ich dir raten, den Webmaster rasch zu ersuchen, diesen Thread zu löschen.
Es könnte ansonsten für dich sehr teuer werden.
LG Mart
Hast du, F., die schriftliche Erlaubnis der Rechteinhaber, dieses Gedicht zu veröffentlichen?
Wenn nein, würde ich dir raten, den Webmaster rasch zu ersuchen, diesen Thread zu löschen.
Es könnte ansonsten für dich sehr teuer werden.
LG Mart
mart, unverfänglich kann man eigentlich fast nur noch Goethe und Schiller zitieren,
zum einen sind beide (Bedingung) über 70 Jahre tot,
zum andern hatte damals noch kein Mensch ein Urheberrecht, geschweige denn an ein Vererben desselben gedacht,
wobei, bei Goethe drängt sich mir der Verdacht auf, er hätte gar nicht alle seine infrage kommenden Erben benennen können. ))
--
luise3
zum einen sind beide (Bedingung) über 70 Jahre tot,
zum andern hatte damals noch kein Mensch ein Urheberrecht, geschweige denn an ein Vererben desselben gedacht,
wobei, bei Goethe drängt sich mir der Verdacht auf, er hätte gar nicht alle seine infrage kommenden Erben benennen können. ))
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luise3
Es ist müßig, darüber wieder eine Diskussion zu beginnen.
Die Rechtslage ist eindeutig - und je mehr Menschen glauben, sich bei anderen bedienen zu können und nicht einmal schief lächeln ein Kavaliersdelikt andenken, desto mehr bin ich von der Richtigkeit überzeugt.
Luise, du darfst zitieren, aber du kannst nicht das gesamte Gedicht oder Werk einfach so irgendwo verwenden.
LG Mart
Die Rechtslage ist eindeutig - und je mehr Menschen glauben, sich bei anderen bedienen zu können und nicht einmal schief lächeln ein Kavaliersdelikt andenken, desto mehr bin ich von der Richtigkeit überzeugt.
Luise, du darfst zitieren, aber du kannst nicht das gesamte Gedicht oder Werk einfach so irgendwo verwenden.
LG Mart
Ja doch mart, ich kenne die Bestimmungen und ich halte mich auch dran,
es war mehr ein wenig scherzhaft gemeint, wenn Du verstehst, was ich meine,
mehr so auch aus dem Grund, um eine erneute Diskussion zu vermeiden,
denn wer zitiert schon Goethe oder Schiller,
also nicht einen Satz oder zwei, sondern das gesamte Werk? ))
--
luise3
es war mehr ein wenig scherzhaft gemeint, wenn Du verstehst, was ich meine,
mehr so auch aus dem Grund, um eine erneute Diskussion zu vermeiden,
denn wer zitiert schon Goethe oder Schiller,
also nicht einen Satz oder zwei, sondern das gesamte Werk? ))
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luise3
Du hast offensichtlich die jüngst erfolgte Diskussion über das Urheberrecht hier im St. nicht verfolgt.
Hast du, F., die schriftliche Erlaubnis der Rechteinhaber, dieses Gedicht zu veröffentlichen?
Wenn nein, würde ich dir raten, den Webmaster rasch zu ersuchen, diesen Thread zu löschen.
Es könnte ansonsten für dich sehr teuer werden.
LG Mart
Mart, kann es sein, dass Du Dir nicht die Mühe gemacht hast, nach der vollständigen Version des Gedichts von Arp zu suchen? Meines Wissens ist das auszugsweise Zitieren unter Verfasserangabe keine Verletzung des Urheberrechts, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch das auszugsweise Zitieren verfolgt wird.
Hier noch ein Auszug aus Wikipedia zur Problematik des auszugsweisen Zitierens, die Flora eigentlich kennen müsste.
Rechtliche Gesichtspunkte
Werden aus urheberrechtlich geschützten Werken (kleine) Teile entnommen, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das umfassende Recht des Urhebers wird durch das Zitatrecht eingeschränkt – man spricht daher von einer Schrankenbestimmung. Im deutschen Recht darf nur dann zitiert werden, wenn die Quelle deutlich angegeben wird (§ 63 UrhG) – siehe Quellenangabe. Außerdem sind Zitate nur zulässig "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang", und nur dann, wenn "einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden" oder "Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden" oder "einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden".
Die Forderung nach Quellenangabe bezieht sich auch auf die Angabe der genauen Fundstelle (auch Angabe der Seitenzahl), soweit dies zumutbar und branchenüblich ist. So wird man etwa in Zeitungsartikeln meist vergeblich nach einer genauen Quellenangabe von wörtlichen Zitaten suchen. Bestimmte formale Vorgaben für die Art der Quellenangabe macht das Gesetz nicht. Wird ohne Kennzeichnung aus geschützten Texten abgeschrieben, spricht man von einem Plagiat.
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baerliner
Urheberrechtsgesetz
Das Urheberrecht endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. Das heißt zum Beispiel, daß Gedichte von Goethe jederzeit kopiert und verbreitet werden dürfen, Gedichte von Berthold Brecht jedoch nicht.
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eleonore
uns Flora zahlt das aus der Portokasse, mart.
hauptsache, das rauslassen dieses textes hat ihr den druck ein bissel genommen und sie steht wieder ganz oben juhu
naja und Dada kann ganz schön innere Winde verursachen und was raus muss , muss raus. Da sch... man auch mal aufs Urheberrecht.
--
angelottchen
hauptsache, das rauslassen dieses textes hat ihr den druck ein bissel genommen und sie steht wieder ganz oben juhu
naja und Dada kann ganz schön innere Winde verursachen und was raus muss , muss raus. Da sch... man auch mal aufs Urheberrecht.
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angelottchen
außer wenn der Urheber sein Recht vererbt hat, eleonore, dann musst Du warten, bis dieser Erbe 70 Jahre tot ist, falls dieser es auch vererbt hat, musst Du wieder 70 Jahre bis nach dem Tod seines Erben warten, usw. bei manchen dann eventuell bis in alle Ewigkeit.
Aber nun sind "der Worte genug gewechselt" (Goethe)
Gruß und schönen Sonntag
luise
Aber nun sind "der Worte genug gewechselt" (Goethe)
Gruß und schönen Sonntag
luise
@luise,
ich habe nicht umsonst diesen link eingestellt.
zum nachlesen!!!!!!!!:o)
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eleonore
ich habe nicht umsonst diesen link eingestellt.
zum nachlesen!!!!!!!!:o)
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eleonore