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Plaudereien Patientenverfügung-der vorletzte Wille

gerry
gerry
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Patientenverfügung-der vorletzte Wille
geschrieben von gerry

Immer mehr Bürger wollen einen geordneten Übergang in’s Jenseits. Ohne Patientenverfügung kann man sich unter Umständen überhaupt nicht mehr gesetzteskonform vom Acker machen. Denn wie leicht kann medizinische Behandlung in Körperverletzung umschlagen?
Wer eine Begleitung durch die Götter in Weiß nicht bis direkt vor die Himmelspforte wünscht, muß vorsorgen. Im Unterschied zum Testament geht es hierbei gewissermaßen um den vorletzten Willen.

Dafür gibt es über 170 Vordrucke. Für persönliche Erklärungen stellt das Bundesjustiz-Ministerium zahlreiche Texte zur Patientenverfügung.
Denn jede eigene Formulierung, die den Arzt etwa zu aktiver Sterbehilfe zwingen würde, ist im Ernstfall mindestens so hinfällig wie der Patient selbst. Rechtlich ist noch viel im Fluß. Nur eines gilt als feststehend: In dem Moment, wo man es sich nimmt, ist das Leben zu Ende!

Im Sterben aber soll jeder Mensch laut Gesetz künftig so behandelt werden, wie er es will. Aber nicht früher.

Allen eine schöne Woche
wünscht Gerry ))
schorsch
schorsch
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Re: Patientenverfügung-der vorletzte Wille
geschrieben von schorsch
als Antwort auf gerry vom 02.07.2007, 14:34:39
Patienten-Verfügungen müssen obligatorisch werden: Wer zuwiderhandelt, wird zurück geholt und mit Zuchthausstrafe bis zu 3 Jahren bedacht (
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schorsch
niederrhein
niederrhein
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Ein kleiner Hinweis ...
geschrieben von niederrhein
als Antwort auf schorsch vom 02.07.2007, 17:37:58
Bereits neulich hatte ich im Internet bezüglich der Patientenverfügung recherchiert (Ergebnisse 1 - 10 von ungefähr 1.030.000 für Patientenverfügung)

Nett ist, was die die Anwälte zu Kosten zwischen zehn bis 80 Euro anbieten ... ein bis drei DIN-A4-Seiten vorgefertigter Textbausteine ...


B.

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susannchen
susannchen
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Re: Ein kleiner Hinweis ...
geschrieben von susannchen
als Antwort auf niederrhein vom 02.07.2007, 19:21:43
Es muss nicht gleich ein Anwalt sein, ein Notar reicht auch aus.
Formulare gibt es auch bei den Krankenkassen.
--
susannchen
tereza
tereza
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Re: Ein kleiner Hinweis ...
geschrieben von tereza
als Antwort auf susannchen vom 02.07.2007, 19:33:11
Reicht es nicht aus, einen Zeugen oder besser noch zwei (Arzt, Geistlicher) bei der Untschrift hinzu zu ziehen?

tereza
susannchen
susannchen
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Re: Ein kleiner Hinweis ...
geschrieben von susannchen
als Antwort auf tereza vom 02.07.2007, 21:29:29
Bei meinem Lebensgefährten reichte sogar meine Unterschrift(als Zeugin) aus, um sicher zu gehen, sollte man doch besser den Arzt oder einen Notar hinzuziehen.
Ich muss aber auch dazu sagen, die Patientenverfügung meines Lebensgefährten, war sehr jung, das heisst erst ein paar Wochen alt

Leider gibt es da noch immer keine einheitlichen Richtlinien.
--
susannchen

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niederrhein
niederrhein
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Danke für den Beitrag ...
geschrieben von niederrhein
als Antwort auf susannchen vom 02.07.2007, 21:45:37
Danke für den Beitrag ...

genau das meinte ich zu wissen (ohne bisher einen Beleg dafür zu finden), nämlich daß für die Rechtsgültigkeit einer Patientenverfügung eben kein Rechtsanwalt oder gar ein Notar notwendig ist.

Nun befürchte ich aber, daß es deren Lobby gelingt, bei dem anstehenden Gesetz zur Patientenverfügung durchzubringen, daß diese nur notariell gültig sind. (Unter uns: Ein kleine Lizenz zum Gelddrucken ...)

Ich werde mich mal bei den Parteien kundig machen.

(Schönen Gruß; B.)

Gerade gefunden:
"Zur Form der Patientenverfügung
Hier sind die Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, hrsg von der BÄK (Bundesärztekammer, 1999) www.baek.de hilfreich und sollen abschließend zu Wort kommen: "Patientenverfügungen bedürfen keiner besonderen Form. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch schriftlich abgefasst sein. Eine eigenhändige Niederschrift der Patientenverfügung ist nicht notwendig. Die Benutzung eines Formulars ist möglich."

"Eine Patientenverfügung soll möglichst persönlich unterschrieben und mit Datum versehen sein. Rechtlich ist es weder erforderlich, die Unterschrift durch Zeugen bestätigen zu lassen, noch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift herbeizuführen. Um Zweifeln zu begegnen, kann sich jedoch eine Unterschrift vor Zeugen empfehlen, die ihrerseits schriftlich die Echtheit der Unterschrift sowie das Vorliegen der Einwilligungsfähigkeit des Verfassers bestätigen."

Quelle:
http://www.krankenhausseelsorge-westfalen.de/a_z/patientenverfuegung.html#recht
susannchen
susannchen
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Re: Danke für den Beitrag ...
geschrieben von susannchen
als Antwort auf niederrhein vom 02.07.2007, 21:52:37
Das befürchte ich leider auch.
--
susannchen
gutgelaunt
gutgelaunt
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Re: Danke für den Beitrag ...
geschrieben von gutgelaunt
als Antwort auf susannchen vom 02.07.2007, 21:53:39
Das Bundesministerium der Justiz hat eine kostenlose Broschüre (Stand: September 2006) "Patientenverfügung" ...wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?.
Diese Broschüre kann man kostenlos anfordern bei nachstehender Adresse:

Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09
18132 Rostock

oder www.bmj.bund.de/ratgeber

gutgelaunt
susannchen
susannchen
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Re: Danke für den Beitrag ...
geschrieben von susannchen
als Antwort auf gutgelaunt vom 02.07.2007, 22:23:53
Danke für den Hinweis.
Die Adresse kommt in dem von mir angegebenen Link auch vor.
--
susannchen

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