Religionen-Weltanschauungen Das Rosen-Urteil

hema
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Das Rosen-Urteil
geschrieben von hema
Das Rosen-Urteil

Der geizige Ehemann Schahin wurde von einem Gericht im Iran dazu verdonnert, seiner Frau Hengahmeh 124.000 rote Rosen zu kaufen.

Sie hatte das Gesetz genutzt, wonach eine Ehefrau die Auszahlung ihrer Mitgift durchsetzen kann. Sie wolle damit ihren Gatten für seinen Geiz während ihrer zehnjährigen Ehe bestrafen, sagte sie einer Zeitung. „Wenn wir ins Restaurant gehen, will er nicht einmal meinen Kaffee bezahlen.“ Schahin hat kein Verständnis dafür: „Diese Idee haben ihr ihre Milliardär-Freunde in den Kopf gesetzt.

“ Er könne die 132.000 Euro teure Strafe nur mit fünf Rosen pro Tag abstottern. Bis zur Begleichung der Schuld beschlagnahmte das Gericht eine Wohnung Schahins im Wert von 42.000 Euro. Bleibt abzuwarten, ob sich die Frau überhaupt darüber freuen kann, wenn sie per Urteil auf Rosen gebettet wird. Und ob nicht einmal der Tag kommen wird, an dem sie die Rosen einfach nicht mehr ausstehen kann.

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Eine Blumenfreundin wird immer Freude an Rosen haben.

Gratuliere zu diesem Urteil!
Geiz ist nicht geil, sondern armselig, würdelos
und eine der sieben Todsuenden.

Ich hoffe dieser Mann ist nie wieder gierig!



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hema
schorsch
schorsch
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Re: Das Rosen-Urteil
geschrieben von schorsch
als Antwort auf hema vom 06.03.2008, 10:27:23
....und falls es nicht wahr sein sollte, wäre es doch eine gute Geschichte aus 1001 Nacht....

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schorsch
poldi
poldi
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Re: Das Rosen-Urteil
geschrieben von poldi
als Antwort auf schorsch vom 06.03.2008, 10:36:22
Nach meinen Infos hat nach islamischen Recht ein Ehemann "n i e " direktes Zugriffsrecht auf die Mitgift seiner Ehefrau! Bei einer Scheidung kriegt sie alles wieder! Zwar ohne Zinsen (sind im Islam verboten!), aber waren es Sachwerte, mit der Wertsteigerung! In manchem ist das islamische Recht direkt frauenfreundlich!
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poldi
mart
mart
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Re: Das Rosen-Urteil
geschrieben von mart
als Antwort auf poldi vom 07.03.2008, 09:29:36
Ja, poldi, das Scheidungsrecht ist gigantisch freuenfreundlich - besonders in der Sharia-Rechtsschule, die im Iran Anwendung findet))


[i]Scheidung: Im islamischen Gesetz ist das Recht auf Scheidung ein Privileg des Mannes. Im Artikel 1133 des iranischen Zivilgesetzes heißt es deshalb, dass «ein Ehemann sich von seiner Frau jederzeit scheiden darf». Das heute geltende Familienrecht bekräftigt das einseitige Verstoßungsrecht (der sog. talaq), hat jedoch einige Restriktionen eingebaut. So muss der Mann beim Gericht eine Verfügung für die Registrierung der Scheidung einholen, wenn die Frau in die Scheidung nicht einwilligt. Das Gericht hat die Aufgabe, zuerst schlichtend einzuwirken. Falls eine Versöhnung aber nicht erreicht wird, kann der Mann seine Frau ohne weitere Bedingungen scheiden. Das Gericht kann das Scheidungsbegehren eines Mannes also höchstens aufschieben, nicht aber verhindern. Im Gegensatz zum Christentum hat die Ehe im Islam keinen sakrosankten Charakter, sondern basiert lediglich auf einem Vertrag zwischen dem Mann und der Frau (in der Regel durch einen männlichen Verwandten vertreten), der mit einer Scheidung wieder aufgelöst wird. Die shiitische Rechtsschule des Iran kennt sogar die Institution der Ehe auf Zeit, oft «Genußehe» genannt (arab. Mut'a; iran. sighe). Diese Eheform kann ohne Zeugen auf einem Polizeiposten vertraglich von einer Stunde bis zu maximal 99 Jahren festgelegt werden. Die Ehe auf Zeit wird im Iran relativ häufig praktiziert, ist aber umstritten, da die Grenzen zur legalen Prostitution fließend sind.
Umgekehrt ist für Frauen die Möglichkeit, eine Scheidung gegen den Willen des Mannes durchzusetzen auf zehn klar definierte Gründe begrenzt. Die wichtigsten sind, wie im Film genannt, Impotenz bzw. Zeugungsunfähigkeit, Geisteskrankheit, eklatante Vernachlässigung der Familie sowie schwerwiegende schlechte Behandlung durch den Mann. Wie handeln nun Frauen angesichts der legalen Benachteiligung die Bedingungen einer Scheidung aus?
Wie die Beispiele im Film zeigen, gibt es im Rahmen der 10 Scheidungsgründe einen gewissen Verhandlungsspielraum für Frauen, der ihnen erlaubt, auch persönliche Gefühle in die Argumentation einzubringen. Beispiele sind etwa Ziba, die wiederholt erklärt, dass sie ihren Mann nicht liebe und deshalb eine Weiterführung der Ehe für sie unzumutbar sei; oder Jamileh, welche ihren Mann der finanziellen und emotionalen Vernachlässigung bezichtigt, auch wenn sie die Scheidung eher aus taktischen Gründen verlangt. Die Mehrheit der von Frauen initiierten Scheidungen erfolgen letztlich aber als eine «Scheidung in gegenseitigem Einverständnis» (khul'a). Dies bedeutet konkret, dass der Mann auf das Scheidungsbegehren der Frau eingeht, sie ihm aber eine finanzielle Kompensation bezahlen muss. Oft setzen Frauen dafür das Ehegeschenk ein.
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Das Nicht-Recht auf die Kinder bei einer geschiedenen Frau, könnte man auch noch genauer ausführen(

Und von möglichen Unterhaltszahlungen braucht Frau auch nicht träumen.

Und damit ergibt sich.... nur zu, die Sharia im Privatrecht ist eine tolle Angelegenheit - für die Männer. ... und endlich herrscht wieder Ordnung und Zucht!







mart

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