Schwarzes Brett Unseriöse Werbung

Unseriöse Werbung
geschrieben von ehemaliges Mitglied
Ja, ich habe sie wieder zugelassen - und schwupps alarmiert der Kasten.

Warum -zum Teufel- wird hier ungeprüft Werbung für solche Abzocker gemacht?
Hier schlägt WOT schon brüllend um sich.

ElitePartner -und Nr 2

Die Geschichten, die ich mit ParShip erlebte, als ich anderen aus der Patsche geholfen habe, waren noch einiges derber und frecher.
ingo
ingo
Mitglied

Re: Unseriöse Werbung
geschrieben von ingo
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 30.06.2012, 11:32:11
So ärgerlich das ist; aber deutlicher kann es nicht in AGB's stehen:
"Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware im Wert von 99,- Euro dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. Diesbezügliche Gewährleistungsansprüche des Nutzers bleiben unberührt."
Re: Unseriöse Werbung
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf ingo vom 01.07.2012, 08:39:28
...So ärgerlich das ist; aber deutlicher kann es nicht in AGB's stehen: ...

Genau darum geht es, um die AGBs.
Der Preis gehört deutlich augezeichnet zum Zeitpunkt und Ort der 'Bestellung' aufgeführt.
Hier aber wird er in den AGBs untergebuttert.
Das ist nicht erlaubt.

Genau so wenn ich ein Brot kaufe, da ist der Preis unmissverständlich und eindeutig ausgeschildert. Er erscheint nicht irgendwo in den 25 Seiten der Verkaufsbedingungen eines Bäckers.
Eine Ware gehört ordentlich am Objekt ausgezeichnet, und nicht deren Preis irgendwo nebenbei mal versteckt in AGBs erwähnt. Das steht jedem seriösen Geschäftsgebaren entgegen.
Wie steht auch noch in der Werbung? Elite... Seriös...

Es ist ein 'bliebter Trick', Menschen mit derart nicht zu erwartenden Bedingungen zu leimen. Den Trick fahren alle Abzocker.
Man nennt so etwas unredlich 'hiners Licht führen' oder 'für dumm verkaufen'.

Dazu ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom Jahresanfang,
welches mittlerweile rechtskräftig ist.

Preisangabenverordnung.
Auszug:
Zur Platzierung dieser Preisinformationen hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urt. v. 4. Oktober 2007, Az. I ZR 143/04), dass es nicht ausreichend ist, wenn sie sich in den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Service" finden.

Im übrigen ist umstritten, ob dieser 'Test' wirklich wissenschaftlich überhaupt haltbar ist. Er kann es gar nicht sein; denn das Ergebnis wird anhand einiger weniger Punkte automatisch maschinell erstellt. Ist also ein pseudowissenschaftliches Verfahren nach dem Kaffeesatzlesen, daß nur durch das Erwähnen der Worte 'wissenschaftlich' einen seriösen Eindruck erwecken soll.
Wer allerdings darauf reinfällt, der ist sozusagen selber schuld.

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