Die Rentensteuer – wann ist sie fällig und was gilt es zu beachten?

Laut der Deutschen Rentenversicherung leben in Deutschland mehr als 25 Millionen Seniorinnen und Senioren (Stand 31.12.2019), die monatlich eine Rente beziehen. Mit dem Alterseinkünftegesetz, welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde die nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeführt.
Viele Ruheständler sind sich gar nicht im Klaren darüber, dass sie gegebenenfalls Rentensteuer zu entrichten haben – und vor allem herrscht oftmals Unklarheit darüber, ab welcher Rentenhöhe diese fällig wird. 
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©Bokodi | Freepik.com

Wann ist eine Steuererklärung für Senioren fällig?

Jedem alleinstehenden Ruheständler steht derzeit ein Grundfreibetrag von 9.744,– Euro pro Jahr zu. Für Ehepaare beträgt er dementsprechend 19.488,– Euro. Fällt Ihre Rente höher aus, sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dies gilt erst recht, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Sie sollten einer Aufforderung dann unbedingt zeitnah nachkommen, da die Behörde Ihre steuerliche Lage ansonsten selbst schätzt – was unter Umständen zu Nachzahlungen führen kann.
 
Die Finanzämter erhalten von Versicherungen, Pensionskassen etc. so genannte „Rentenbezugsmitteilungen“. Sie können also feststellen, woher Senioren Einkünfte beziehen, und zwar rückwirkend bis ins Jahr 2005, als das Alterseinkünftegesetz in Kraft trat und die Rentensteuer bedeutenden Änderungen unterworfen wurde.
 
Das Alterseinkünftegesetz wurde eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVG) im Jahr 2002 die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten als unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) erklärt hatte. Parallel dazu wurde der Gesetzgeber vom BVG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 1. Januar 2005 zu beheben.
 
Eine vom Bundesfinanzministerium eingesetzte Kommission erarbeitete anschließend Vorschläge, die zur Einführung des Alterseinkünftegesetzes führte. Fachleute haben die Reform von Beginn an kritisiert. Denn mit dem Gesetz geht eine Doppelbesteuerung einher, die nach einem weiteren Urteil des BVG verfassungswidrig ist.

Was bedeutet „nachgelagerte Besteuerung“?

Mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wurde festgelegt, dass Renten nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen. Dies gilt für:
 
  • gesetzliche Altersrenten
  • Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrente)
  • Riester-Rente
  • Rürup-Rente
  • betriebliche Altersvorsorge
  • Renten aus Lebensversicherungen

Beiträge, die im Laufe des Berufslebens für eine private Altersvorsorge eingezahlt wurden, lassen sich jedoch eventuell als so genannter Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzen.

Darunter fallen folgende Renten:
 
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Stichwort: Berufsgenossenschaft)
  • Kriegsrenten
  • Schwerbeschädigtenrenten
  • Wiedergutmachungsrenten

Was ist der Rentenfreibetrag?

Derzeit spielt der Rentenfreibetrag bei der Besteuerung noch eine wichtige Rolle. Dieser Anteil muss nämlich nicht versteuert werden. Die Höhe hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wenn Sie im Jahr 2020 in Rente gegangen sind, beträgt der Freibetrag 20 Prozent, sprich: 20 Prozent Ihrer Rente sind auf jeden Fall steuerfrei, 80 Prozent hingegen unterliegen der Steuer. Es handelt sich dabei um eine feste Summe in Euro, die sich in den nächsten Jahren nicht verändert.
Bis 2040 verringert sich der Freibetrag jedes Jahr um ein Prozent. Wenn Sie 2021 ins Rentenalter eintreten, beträgt Ihr Freibetrag 19 Prozent, der steuerpflichtige Teil 81 Prozent. Das geht so weiter, bis 2040 jede Rente zu 100 Prozent versteuert werden muss.

Was, wenn die Rente nicht reicht, um Wünsche zu erfüllen? 

Wenn Sie Ihren Ruhestand genießen möchten indem Sie endlich langgehegte Träume, wie eine große Reise, ein Wohnmobil oder einen Pool im Garten, verwirklichen wollen, brauchen Sie dafür Budget. Solche Projekte können Sie mit Ihrer Rente keinesfalls stemmen. Häufig steckt der Großteil des Vermögens in der bewohnten Immobilie. Dafür gibt es jetzt die Möglichkeit des Immobilien-Teilverkaufs. Dabei gewinnen Sie Barvermögen aus Ihrer Immobilie, die Sie wie gewohnt für ein sogenanntes Nutzungsentgeld bewohnen.

Rentenanpassung kann zur Steuerpflicht führen

Im Zuge der Rentenanpassung an das allgemeine Einkommensgefüge werden sämtliche Renten jedes Jahr zum 1. Juli um einige Prozentpunkte erhöht. Dadurch kann es passieren, dass plötzlich Ruheständler steuerpflichtig werden, die es zuvor nicht waren. In der Regel sind die dann fälligen Steuern jedoch als gering anzusehen. Betroffene Rentner kommen allerdings nicht umhin, eine Steuererklärung abzugeben. Sie können dann aber Aufwendungen für Krankheiten, Spenden und sogar Werbungskosten absetzen.
In der Steuererklärung ist auch der jährliche Anpassungsbetrag anzugeben, was nicht ganz einfach ist. Sie können sich die Berechnung ersparen, indem Sie bei der Deutschen Rentenversicherung die Zusendung der so genannten „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ beantragen. Dieses Dokument enthält Ihren Anpassungsbetrag, den Sie einfach übernehmen können.

Was Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung beachten müssen

Bei der Erklärung über die Rentensteuer müssen Sie einige Formulare ausfüllen und einreichen. Dazu zählen der Mantelbogen sowie die Anlage R (Renten und andere Leistungen). Hinzu kommen eventuell die Anlage KAP (Kapitalerträge) oder die Anlage V (für Einkünfte aus Wohnungs- oder Haus-Vermietung und Verpachtung).
 
Wie alle anderen Steuerzahler, können auch Senioren im Zusammenhang mit der Rentensteuer gewisse Ausgaben beim Finanzamt geltend machen. 

Dazu zählen folgende Kosten:
 
  • Sonderausgaben wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur privaten Haftpflichtversicherung sowie Spenden an gemeinnützige Einrichtungen
  • außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten (Medikamente, Brillen, Zahnersatz) oder Kosten für ein Pflegeheim
  • haushaltsnahe Kosten, etwa für den Schornsteinfeger, eine Haushaltshilfe oder eine Reinigungskraft
  • Ausgaben für Handwerkerleistungen
  • Beratungskosten für einen Steuerberater (in Anlage R), für eine allgemeine Rentenberatung oder für einen Anwalt, der Sie in Fragen zur Rente oder zur Rentensteuer unterstützt
  • Was Werbungskosten angeht, zieht das Finanzamt von Haus aus und ohne besonderen Nachweis einen Pauschalbetrag von derzeit 102 Euro ab. Falls Ihre Ausgaben in diesem Bereich höher liegen, können Sie diese unter Vorlage von Belegen geltend machen.
  • Ein spezieller Freibetrag für Rentner ist der Altersentlastungsbetrag. Diesen können Sie nutzen, wenn Sie im Ruhestand und älter als 64 Jahre sind, sich aber mit einem Job noch Geld dazu verdienen oder andere Einkünfte aus Wohnungs- oder Haus-Vermietungen oder Kapitalerträgen haben.

Müssen Sie als Rentner Zusatzeinnahmen versteuern?

Unabhängig davon, ob Sie eine Altersrente oder eine andere gesetzliche Rente beziehen, sind Sie verpflichtet, Steuern auf zusätzliche Einkünfte zu zahlen, sofern Sie damit dann über dem Grundfreibetrag liegen. Die tatsächliche Höhe der Steuern richtet sich nach der Art der Einkünfte. Denn Einnahmen aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit, aus Verpachtung oder Wohnungs- und Haus-Vermietung, aus Kapitalerträgen oder privaten Renten werden steuerlich unterschiedlich veranlagt. Eine Ausnahme bilden Minijobs. Wenn Sie älter als 65 Jahre sind und in einem 450-Euro-Job arbeiten, sind diese Einnahmen für Sie steuerfrei.

Fazit: Lassen Sie sich professionell beraten

Das Thema Rentensteuer ist eine sehr komplexe Materie, die nicht so einfach zu durchschauen ist. Deshalb unsere Empfehlung: Wenn Sie denken, dass Sie von der Rentensteuer betroffen, sich aber über Ihre individuelle Situation nicht im Klaren sind, sollten Sie sich professionell beraten lassen, zum Beispiel von Ihrem Steuerberater, von einem fachkundigen Anwalt oder anderen Institutionen, die sich genau mit der Rentensteuer auskennen.
 

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