Rechte bei Flugverspätungen

Für Viele ist es eine leidvolle Erfahrung: Die Vorfreude auf den Reisebeginn wächst, und dann kommt alles anders:  Am Flughafen verlaufen die Dinge alles andere als reibungslos, der gebuchte Flug verspätet sich oder fällt sogar ganz aus. Auch wenn die Urlaubsstimmung meist erst einmal dahin ist, gilt es, nicht in Panik zu geraten. Fluggäste haben mit der Buchung eines Tickets nämlich auch umfassende Rechte erworben, falls es bei der Hin- oder Rückreise zu Problemen kommen sollte. Welche das im Einzelnen sind und wie Fluggäste im Ernstfall zu ihrem Recht kommen, erklärt dieser Artikel.
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©pavel Chernobrivets | Fotolia.com

Voraussetzungen für die Entschädigung

Bei einer kurzen Verspätung von bis zu einer Stunde haben Fluggäste leider noch keinen Anspruch auf eine Entschädigung.  Anders verhält es sich mit größeren Verspätungen ab zwei Stunden. Dann stehen dem Fluggast nämlich bestimmte Betreuungsleistungen vonseiten der Airline zu. Nach Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 261/2004, der Fluggastrechteverordnung zählen dazu kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungsgetränke, eine Hotelunterbringung, falls diese notwendig werden sollte, sowie die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Hotel. Auch muss die Airline ihren Fluggästen die Möglichkeit geben, Familie und Freunde über den verspäteten Abflug zu informieren. 
 
Bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr entsteht zudem ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung von bis zu 600 Euro, abhängig von der Distanz zum Zielort. Fluggäste, die länger als fünf Stunden auf den Abflug warten müssen, können sogar den gesamten Flugpreis zurückfordern und einen Anspruch auf eine alternative Beförderung geltend machen. Damit die oben genannte EU-Verordnung allerdings greift, muss der Flug entweder in einem EU-Land starten oder die Fluggesellschaft muss ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsland, der Schweiz, Norwegen oder Island haben.
 
Die Rechte, die ein Fluggast mit dem Erwerb eines Flugtickets gegenüber der Airline erwirbt, sind also umfangreich und seitens des Gesetzgebers sehr eindeutig geregelt. Allerdings machen nur wenige Menschen tatsächlich davon Gebrauch, wie auch Kreditheld.de bestätigt. Das liegt zumeist daran, dass die Menschen nicht wissen, welche Rechte sie als Kunden haben und wie sie diese geltend machen können.

Wie kann eine Entschädigung eingefordert werden?

Liegt das Problem am Flughafen außerhalb des Verschuldens des Fluggastes, war dieser also rechtzeitig am Abflughafen und hatte alle erforderlichen Dokumente bei sich, ist die Airline in der Pflicht. In diesem Fall ist es wichtig, die genauen Umstände am Abflugort genau zu dokumentieren. Fluggäste, deren Flug sich längerfristig verspätet oder sogar ganz ausfällt, sollten sich die Fakten von einem Mitarbeiter der Airline schriftlich bestätigen lassen. Die Fluglinien sind dazu verpflichtet, diese Auskünfte schriftlich zu erteilen. 
 
Auch durch die Verspätung oder den Ausfall anfallende zusätzliche Kosten sollten unbedingt detailliert schriftlich festgehalten werden. Dazu zählen:
 
  • Taxi- oder Transferkosten zu einem Hotel
  • Kosten für Verpflegung am Flughafen
  • Hotelkosten, falls der Flug erst am kommenden Tag geht
  • Schäden durch eine verpasste Hotelübernachtung
Ein wichtiger Beleg sind Quittungen und Rechnungen mit Datum und Uhrzeit. Möglicherweise lohnt es sich auch, sich mit anderen Fluggästen auszutauschen und gemeinsam eine Entschädigung von der Fluglinie zu fordern.
 
Extra-Tipp: Ansprüche auf eine Entschädigung oder eine Kostenerstattung durch einen verspäteten oder ausgefallenen Flug können bis zu drei Jahre geltend machen, bevor die gesetzliche Verjährungsfrist greift!
 
Der erste Weg sollte dann stets zur Fluglinie führen. Die Beschwerde ist schriftlich an die Fluggesellschaft zu formulieren. Es empfiehlt sich, sämtliche Bestätigungen, Quittungen und Rechnungen in Kopie beizufügen. Die Originale verbleiben für Rückfragen und weiterführende rechtliche Schritte idealerweise beim Fluggast. 
 
Sollte die Fluggesellschaft nicht bereit sein, die Entschädigung zu zahlen, ist eine Schlichtungsstelle der nächste Schritt. Diese setzt sich für Privatreisende ein und prüft den Fall unabhängig von der Airline. Dann spricht sie eine Empfehlung aus. Das Einschalten der Schlichtungsstelle kostet für die Geschädigten nichts. Natürlich gibt es auch verschiedene Online-Portale, die sich mit Fluggastrechten beschäftigen und weiterführende Informationen zur Verfügung stellen. Sollten all diese Maßnahmen nichts bringen, bleibt als letzter Schritt der Weg zum Anwalt. 

Ausnahme: Außergewöhnliche Umstände

Wie so oft gibt es natürlich auch in diesem Fall Ausnahmen von der Regel. Die größte Ausnahme bilden hier „außergewöhnliche Umstände“, bei denen eine Flugverspätung der Fluglinie nicht als Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Bekannt sind die außergewöhnlichen Umstände auch unter dem Namen „höhere Gewalt“. Dazu gehören all jene Umstände, die nicht in der Macht der Airline liegen:
 
  • Terrorwarnungen: Gerade in der heutigen Zeit kommen Terrorwarnungen relativ häufig vor. Das Auswärtige Amt hat auf seinen Seiten einen weltweiten Sicherheitshinweis herausgegeben. Nicht immer passiert tatsächlich etwas, aber in vielen Fällen wird der Luftraum vorsorglich gesperrt.
  • Streiks: Im öffentlichen Personenverkehr, zu dem auch der Flugverkehr zählt, wird häufig gestreikt. Grund dafür sind Tarifverhandlungen. Oft genug fallen Streiks in die typische Urlaubszeit: die Schulferien.
  • Naturkatastrophen: Der Vulkanausbruch in Island vor einigen Jahren, Tornados, extreme Unwetter, Eis und Schneestürme können den Betrieb eines gesamten Flughafens lahmlegen.
  • Vogelschlag: Vogelschlag kann, wie vor einiger Zeit in den USA, dazu führen, dass Flugzeuge notlanden müssen. In einem solchen Fall kann auch die Airline nicht belangt werden.
Schlechtes Wetter allein oder technische Defekte gelten nicht als außergewöhnliche Umstände. Fluggäste, die einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen möchten, sollten daher genau darauf achten, ob wirklich einer der oben genannten Gründe für die Verspätung vorliegt. In jedem Fall liegt es aber in der Pflicht der Fluggesellschaft, nachzuweisen, weshalb die Verspätung zustande kam.

Die Sache mit den Billigfliegern

Viele Urlauber möchten gerne möglichst günstig verreisen. Sie buchen deshalb häufig Pauschalreisen, bei denen sie mit Billigfliegern zum Urlaubsort gelangen. Nun herrscht bei vielen Reisenden die Sorge, dass ihnen bei einem besonders günstigen Ticket keine Entschädigung für eine Verspätung zusteht. Doch dem ist nicht so: Da die Fluggastrechte für alle Flüge, die in der Europäischen Union starten, gelten, sind auch Billigfluggesellschaften nicht davon ausgenommen. Dies kann dazu führen, dass Fluggäste im Schadensfall sogar ein Vielfaches des Ticketpreises erstattet bekommen!

Fazit: Nicht auf rechtmäßige Ansprüche verzichten

Fluggäste, die aufgrund einer Verspätung oder eines Flugausfalles Nachteile in Kauf nehmen mussten, sollten ihre Ansprüche in jedem Fall geltend machen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren lässt genügend Zeit, um alle rechtlichen Schritte in Ruhe zu prüfen. Der Urlaub muss auf diese Weise nicht noch weiter in Mitleidenschaft gezogen werden. 

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