Alltagsbegleiter: Stundenweise Seniorenbetreuung im Alltag

Sie wünschen sich jemanden, der Sie ab und an bei einem Spaziergang begleitet, Sie bei alltäglichen Aufgaben unterstützt oder einfach mit Ihnen einen Kaffee trinkt und Ihnen ein offenes Ohr schenkt? Ein Alltagsbegleiter erfüllt Ihnen diese Wünsche!

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1. Was ist ein Alltagsbegleiter?

2. Was ist eine Betreuungskraft nach § 43b SGB XI?

3. Welche Dienste bieten Alltagsbegleiter an?

4. Für wen ist die Inanspruchnahme einer Seniorenbetreuung sinnvoll?

5. Wie finde ich einen Alltagsbegleiter?

6. Welche Kosten fallen für eine stundenweise Seniorenbetreuung an?

7. Werden die Kosten einer Alltagsbetreuung von der Pflegekasse übernommen?


Wer sich im Alter einsam fühlt, muss sich in der Regel selbst aus der sozialen Isolation befreien. Solange es die körperliche Verfassung noch zulässt, kann die freie Zeit beispielsweise mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einem neuen Hobby oder Reisen verbracht werden. Bei solchen Aktivitäten lernt man garantiert Gleichgesinnte kennen.

Es gibt aber auch viele Hilfsangebote, die Senioren von Zuhause aus in Anspruch nehmen können, um der Einsamkeit im Alter entgegenzuwirken. Mit einem Betreuungsdienst erhalten Senioren eine stundenweise Begleitung, Unterstützung und Unterhaltung. Darüber hinaus werden die älteren Menschen im Haushalt und bei alltäglichen Handlungen unterstützt. Der Alltagshelfer sorgt somit für Abwechslung, aktiviert den Geist und ist eine Stütze im Haushalt. Durch die stundenweise Begleitung fühlen sich die Senioren insgesamt weniger einsam.

1. Was ist ein Alltagsbegleiter?

Alltagsbegleiter bieten Unterstützungsleistungen für Senioren im Alltag an. Insbesondere betreuungs- und pflegebedürftige Menschen sowie deren pflegende Angehörige profitieren von den helfenden Händen einer Seniorenbetreuung. Neben dem häuslichen Bereich werden diese zusätzlichen Betreuungskräfte insbesondere in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen genutzt.

Die Berufsbezeichnung „Alltagsbegleiter" ist nicht rechtlich geschützt. Für die Betreuungsdienstleistung älterer Menschen werden daher auch die Bezeichnungen „Seniorenbetreuer", „Alltagshelfer", „Seniorenassistenz" oder „Betreuungsassistenz" verwendet. Darüber hinaus gibt es oft Unterschiede in der Ausbildung, der Kompetenz und den Leistungen der Alltagsbegleiter.

Allerdings ist es wichtig zu betonen, dass eine Seniorenassistenz keine pflegerische Unterstützung oder medizinische Behandlungspflege leisten, sondern bei alltäglichen Aktivitäten wie Spazierengehen, Gesellschaftsspielen, Kochen oder Putzen helfen. Sie übernehmen also die Begleitung und Beschäftigung älterer Menschen, nicht aber deren Pflege. Die pflegerischen Tätigkeiten dürfen nur von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden.

2. Was ist eine Betreuungskraft nach § 43b SGB XI?

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2017 haben alle pflegebedürftigen Menschen – auch mit Pflegegrad 1 – in stationären Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Für diese Leistungen sind die Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist es, das examinierte Pflegepersonal bei der Versorgung und Beschäftigung der pflegebedürftigen Menschen zu unterstützen. Das Betreuungsangebot gilt sowohl für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen als auch für die häusliche Pflege. Die Bezeichnungen „Betreuungskraft" und „Alltagsbegleiter" werden in diesem Zusammenhang oftmals synonym verwendet.

Da die Berufsbezeichnung des Alltagsbegleiters nicht rechtlich geschützt ist, erweist sich die Ausbildung als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI als ein geeignetes Auswahlkriterium bei der Suche nach einer Betreuungsassistenz. Die Ausbildung umfasst eine Mindeststundenzahl von 160 Unterrichtstunden und ein zweiwöchiges Pflichtpraktikum. Bei einer ausgebildeten Betreuungskraft kann man sich sicher sein, dass die notwendigen Qualifikationen gegeben sind.

3. Welche Dienste bieten Alltagsbegleiter an?

Ein Alltagsbegleiter ermöglicht vor allem die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Seniorinnen und Senioren. Dabei wird eine Vielzahl an unterschiedlichen Dienstleistungen angeboten. Der Schwerpunkt liegt darin, der zu betreuenden Person die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die folgenden Leistungen werden in der Regel von einer Betreuungskraft erbracht:

  • Begleitung bei Arztbesuchen, Behördengängen und Einkäufen
  • Gesellschaft beim Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten und Friedhöfen
  • Stressbewältigung und Konfliktlösungen
  • Malen, Basteln, Gartenarbeit, Handwerksarbeit
  • Unterstützung bei der Fütterung und Pflege der Haustiere
  • Gemeinsames Kochen und Backen
  • Anfertigung einer Biografie und Erinnerungsalben
  • Brett- und Kartenspiele
  • Ansprechpartner bei Fragen und aktiver Zuhörer für alle Themen

4. Für wen ist die Inanspruchnahme einer Seniorenbetreuung sinnvoll?

Ein Alltagsbegleiter eignet sich vor allem für Seniorinnen und Senioren, die ihren Alltag weitestgehend selbstständig beschreiten können, jedoch bei kleineren alltäglichen Hanflungen auf Unterstützung angewiesen sind. Da eine Seniorenbetreuung in der Regel ihre Dienste lediglich stundenweise anbietet und keine pflegerischen Tätigkeiten übernimmt, kann diese Form der Betreuung keine häusliche Pflege ersetzen. Bei stark pflegebedürftigen Personen könnte ein Alltagsbegleiter jedoch eine Entlastung für pflegende Angehörige sein. Einige Dienstleistungsunternehmen bieten auch eine Betreuung von mehreren Tagen oder bei Seniorenreisen an.

5. Wie finde ich einen Alltagsbegleiter?

Auf der Suche nach einem Alltagsbegleiter können Sie sich an verschiedene Institutionen wenden. Einige Wohlfahrtsverbände, wie die Caritas oder die Johanniter, bieten stundenweise Betreuung für Senioren an. Darüber hinaus stehen städtische Seniorenbüros, Pflegestützpunkte oder ambulante Dienste als Ansprechpartner zur Verfügung. Aber auch über Schwarze Bretter, Zeitungsannoncen oder das Internet lassen sich Betreuer und Alltagsbegleiter finden. Außerdem gibt es spezielle Dienstleistungsunternehmen, die sich auf stundenweise Betreuung spezialisiert haben.

Damit beide Parteien die gemeinsame Zeit genießen, ist es wichtig, bei der Auswahl eines Helfers auf die persönliche Chemie zwischen dem Alltagsbegleiter und der zu betreuenden Person zu achten. Immerhin werden diese Menschen in Zukunft regelmäßig Zeit miteinander verbringen. Ein Alltagsbegleiter sollte sympathisch, freundlich und vor allem einfühlsam gegenüber dem älteren Menschen sein. 

HINWEIS DER REDAKTION:

In vielen Gemeinden engagieren sich auch sogenannte Nachbarschaftshelfer, um hilfebedürftige Menschen in ihrem Alltag zu unterstützen. Um als Nachbarschaftshelfer Pflegebedürftige stundenweise betreuen zu können, muss in der Regel ein Pflegekurs oder gleichwertige Erfahrungen, wie die Pflege Angehöriger, nachgewiesen werden.

6. Welche Kosten fallen für eine stundenweise Seniorenbetreuung an?

Die Kosten einer Alltagsbetreuung sind von der Dauer, dem Umfang und der Art der Betreuung abhängig. Seit dem 01. April 2021 liegen die gesetzlichen Mindestlöhne in der Pflegebranche in den alten Bundesländern bei 11,80 Euro und in den neuen Bundesländern bei 11,50 Euro pro Stunde. Wie genau die Preise für einen Alltagsbetreuer ausfallen, können die Betreuungsdienstleister selbst entscheiden. Oftmals werden Pauschalpreise pro Stunde genannt, die sich zwischen 15 und 30 Euro bewegen. Außerdem werden zusätzliche Kosten, wie beispielsweise Anfahrtskosten, teilweise separat berechnet. Es ist daher ratsam, die Preise verschiedener Anbieter zu vergleichen.

HINWEIS DER REDAKTION:

Über Wohlfahrtsverbände lassen sich auch ehrenamtliche Alltagsbegleiter finden, die die Betreuung und Beschäftigung unentgeltlich für einige Stunden in der Woche übernehmen.

7. Werden die Kosten einer Alltagsbetreuung von der Pflegekasse übernommen?

Die Kosten einer stundenweise Seniorenbetreuung können bei der Pflegekasse nur geltend gemacht werden, wenn die zu betreuende Person einen anerkannten Pflegegrad hat. Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, den Alltagsbetreuer im Rahmen des Entlastungsbetrags (alle Pflegebedürftige), der Verhinderungspflege (Pflegegrade 2 bis 5) oder der kombinierten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (Pflegegrade 2 bis 5) abzurechnen.

Der monatliche Entlastungsbetrag beträgt dabei 125 Euro. In Bezug auf die Verhinderungspflege ist ein Kostenzuschuss von 1.612 Euro pro Jahr möglich. Wer die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nimmt, kann deren Leistungen mit der Verhinderungspflege kombinieren. Durch die Kombination werden zusätzlich 50 % des Betrages der Verhinderungspflege, somit 806 Euro, erstattet.

Menschen ohne Pflegebedürftigkeit können die Dienste einer Betreuungsassistenz auch in Anspruch nehmen, müssen für die anfallenden Kosten jedoch grundsätzlich selbst aufkommen. 


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