Aufbewahrung des Testaments Begriffserklärung

Aufbewahrung des Testaments liegt im Ermessen des Erblassers. Er kann das Testament an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Sinnvoll ist es, dass vertrauenswürdige Personen von dem Aufbewahrungsort wissen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Testament nicht oder erst längere Zeit nach dem Erbfall aufgefunden wird. Das eigenhändige Testament kann auch in besondere amtliche Verwahrung genommen werden. In diesem Fall muss dann eine Gebühr entrichtet werden. Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung genommen.

 


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