Auseinandersetzung Begriffserklärung

Auseinandersetzung ist die Abwicklung des Nachlasses bei einer Erbengemeinschaft. Sie umfasst insbesondere die Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Von diesem Grundsatz bestehen allerdings Ausnahmen: Steht ein möglicher Miterbe noch nicht fest, so ist die Auseinandersetzung bis zur Klärung ausgeschlossen. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung anordnen, dass die Teilung des Nachlasses ausgeschlossen ist. Der Ausschluss ist zulässig für höchstens 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalls. Für die Verteilung des Nachlasses enthält das Gesetz bestimmte Vorgaben: So sind vor der Nachlassteilung zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen. Der verbleibende Nachlass wird nach den Erbquoten auf die Miterben verteilt. Dabei sind insbesondere die Anordnungen des Erblassers zu beachten. Die Aufteilung ist entsprechend der Teilungsanordnung vorzunehmen. Wenn Abkömmlinge als gesetzliche Erben ausgleichspflichtig sind, müssen die Ansprüche bei der Auseinandersetzung beachtet werden.

 


Glossar Erbrecht


A

B

D

E

F

G

H

J

K

L

M

N

O

P

R

S

T

U

V

W

Z


Suchmodule


Anzeige