Auslegung der letztwilligen Verfügung Begriffserklärung

Auslegung der letztwilligen Verfügung erfolgt in der Weise, dass der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Weitere gesetzliche Auslegungsregeln bestehen für den Fall, dass der Erblasser bei der Auswahl des Bedachten allgemeine Begriffe verwendet: Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden. Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

 


Glossar Erbrecht


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