Ausschlagung der Erbschaft Begriffserklärung

Ausschlagung der Erbschaft ist die Erklärung des vorläufigen Erben gegenüber dem Nachlassgericht, die Erbschaft nicht anzunehmen. Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als erfolgt. Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen und in zwei Formen erfolgen. Sie kann zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar erklärt werden. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von der Erbschaft und vom Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Im Klartext heißt das: Der Erbe hat vom Tod des Erblassers erfahren und er weiß, ob er kraft Gesetz oder durch Verfügung von Todes wegen berufen ist. Wer die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen hat, ist nicht Erbe geworden. Er muss dann alles an den endgültigen Erben herausgeben, was er aus dem Nachlass erlangt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausschlagung der Erbschaft angefochten werden.


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