Berliner Testament Begriffserklärung

Mit dem Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten wechselseitig zu Erben ein und verfügen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, in der Regel an die Kinder. In diesem Fall ist im Zweifel anzunehmen, dass die Kinder dann für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzt sind. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten geht dessen Vermögen in das des überlebenden Ehegatten über. Dieser ist Vollerbe und nicht nur Vorerbe des Verstorbenen. Die Schlusserben (in der Regel die Kinder) erben beim ersten Erbfall nichts; sie erlangen lediglich eine rechtlich begründete Aussicht, künftig Erbe zu werden. Sie können aber nur Erbe werden, wenn sie den letztlebenden Ehegatten überleben. Stirbt der überlebende Ehegatte, geht sein Vermögen, zu dem auch der Nachlass des Erstverstorbenen gehört, als einheitlicher Nachlass auf den Schlusserben, in der Regel an die Kinder, über. Zu Lebzeiten können beide Ehegatten über ihr Vermögen verfügen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Überlebende an die Einsetzung der Kinder als Schlusserben gebunden. Allerdings kann er die angefallene Erbschaft ausschlagen und so seine Testierfreiheit wieder erlangen.


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