Bürgermeistertestament Begriffserklärung

Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zur Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Das Bürgermeistertestament hat lediglich vorläufigen Charakter. Es verliert seine Wirksamkeit nach drei Monaten, wenn der Erblasser noch lebt.

 


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