Eltern Begriffserklärung

Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) sind Erben der zweiten Ordnung. Sie erben nur dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung, also keine Abkömmlinge vorhanden sind. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern, so erben sie alle zu gleichen Teilen. Beispiel: Der ledige A hinterlässt seine Eltern B und C und seinen Bruder D. Die Eltern erben je zur Hälfte. Bruder D ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein. Sind beide Eltern bereits verstorben, so kommen nur deren Abkömmlinge zum Zuge.

 


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