Erbe Begriffserklärung

Erbe ist die Person, auf die das Vermögen des Erblassers im Erbfall als Ganzes übergeht. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger; das bedeutet, dass er kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, also dessen Rechte und Pflichten übernimmt. Nicht zu den Erben gehören Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte, weil diese nicht Träger der Erbschaft werden, sondern mit dem Erbfall nur Ansprüche gegen den Erben erwerben. Als Erbe kommt jeder Mensch, also jede natürliche Person, in Betracht, die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Das Alter des Erben spielt für sein Erbrecht keine Rolle. Stirbt der Erbe vor dem Erbfall oder gleichzeitig mit dem Erblasser, wird er nicht Erbe. Durch Testament oder Erbvertrag kann bestimmt werden, wer an seine Stelle tritt; andernfalls gilt gesetzliche Erbfolge. Erbe kann auch sein, wer bei Eintritt des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt worden ist. Voraussetzung ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Erbe sein können auch juristische Personen des Privatrechts (z. B. eine GmbH) oder des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde). Nicht erbfähig sind Sachen. Auch Tiere können nicht Erbe sein.

 


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