Erbfall Begriffserklärung

Erbfall ist der Tod des Erblassers. Dieser tritt ein, wenn der Sterbende kein Lebenszeichen, also weder Herz-, noch Atmungstätigkeit noch Gehirnaktivität mehr zeigt. Bei Verschollenheit eines Menschen begründet die Todeserklärung die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Überlebt eine Person, die für tot erklärt worden ist oder deren Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt ist, den festgestellten Zeitpunkt, so kann diese Person die Herausgabe ihres Vermögens von dem vermeintlichen Erben verlangen.

 


Glossar Erbrecht


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