Erbfolge, gesetzliche Begriffserklärung

Erbfolge, gesetzliche – bedeutet, dass unmittelbar das Gesetz beim Tod einer Person deren Erben bestimmt. Sie kann aus mehreren Gründen eintreten, insbesondere, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat, eine erfolgte Erbeinsetzung unwirksam ist (z. B. weil das errichtete Testament wegen Formmangels nichtig ist), die vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen nur einen Teil seines Nachlasses erfasst oder der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder die Erbeinsetzung erfolgreich angefochten wurde. Wenn diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Erbschaft vorliegen, beschränkt sich die gesetzliche Erbfolge auf diesen Teil. Wenn Sie kein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen haben, geht das Gesetz davon aus, dass Sie Ihr Vermögen an Ihre nächsten Verwandten und gegebenenfalls an Ihren Ehegatten übertragen wollen.

 


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