Erbunwürdigkeit Begriffserklärung

Erbunwürdigkeit bezeichnet die Unwürdigkeit, Erbe zu sein. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen oder eine solche Verfügung von Todes wegen aufzuheben, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (z. B. Gewalt, Drohung, Ausnutzung der Willensschwäche), wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen oder eine solche Verfügung von Todes wegen aufzuheben oder wer ein Testament oder einen Erbvertrag des Verstorbenen gefälscht oder verfälscht hat. Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, wenn ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt. Sie muss vielmehr nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden. Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Die Anfechtung kann nur im Wege der Klage erfolgen. Eine bloße Anfechtungserklärung ist nicht ausreichend. Die Klage wendet sich gegen den Erben. Klageberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt. Voraussetzung für das Anfechtungsrecht ist also, dass die Möglichkeit besteht, dass der am Wegfall des Erbunwürdigen Interessierte selbst Erbe wird. Immer anfechtungsberechtigt ist der Staat. Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Erklärung der Erbunwürdigkeit hat rückwirkende Kraft. Der Betroffene wird also wie ein zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Verstorbener behandelt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, „welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte". Als Nächstberufene kommen insbesondere der gesetzliche Erbe oder der Ersatzerbe in Betracht.

 


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