Erbvertrag Begriffserklärung

Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in der Form eines Vertrags zwischen mindestens zwei Personen, in dem mindestens eine Vertragspartei eine letztwillige Verfügung trifft. Wer einen Erbvertrag abschließen will, muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Andernfalls ist der Erbvertrag unwirksam. Für Erbverträge zwischen Eheleuten und Verlobten reicht die beschränkte Geschäftsfähigkeit aus. Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. Der Erblasser muss persönlich anwesend sein. Im Erbvertrag können alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Testament möglich sind. Im Gegensatz zum Testament sind aber bestimmte Anordnungen, nämlich die sogenannten vertragsmäßigen Verfügungen, bindend. Vertragsmäßig können aber nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen getroffen werden. Zwar sind im Erbvertrag auch andere als diese Verfügungen zulässig, diese sind jedoch nicht bindend. Sie haben die gleiche Wirkung wie Verfügungen im Testament. Mindestens eine Verfügung eines Vertragspartners im Erbvertrag muss vertragsmäßig sein; andernfalls liegt kein Erbvertrag vor, sondern ein Testament. Welche Verfügungen vertragsmäßig, also bindend sein sollen, entscheidet der Erblasser. Zwar wird der Erblasser durch den Erbvertrag nicht eingeschränkt, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen, eingeschränkt wird aber sein Recht, künftig andere erbrechtliche Verfügungen zu treffen. Insoweit beschränkt der Erblasser seine Testierfreiheit. Spätere erbrechtliche Anordnungen, die den im Erbvertrag vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, sind unwirksam. In Betracht kommen Beeinträchtigungen durch Testament und Erbvertrag.

 


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