Freibetrag Begriffserklärung

Schenkung- und Erbschaftsteuer werden nur erhoben, wenn der steuerliche Wert des Erwerbs bestimmte Freibeträge übersteigt. Die gesetzlich festgelegten Freibeträge richten sich nach der Nähe des Erben bzw. des Beschenkten zum Erblasser bzw. Schenker. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und weitere Abkömmlinge 100.000. Personen der Steuerklasse II haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Beispiel: Erben der Ehegatte ein Vermögen von 400.000 Euro, kann er am Fiskus vorbeikommen, ohne einen Euro zu bezahlen. Sein persönlicher Freibetrag beläuft sich auf 500.000 Euro. Dem langjährigen Lebensgefährten steht dagegen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Er muss für den überschießenden Betrag Erbschaftsteuer zahlen. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre werden zusammengerechnet. Folglich können die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre bei Zuwendungen von derselben Person erneut in Anspruch genommen werden. Neben den allgemeinen Freibeträgen sind für den überlebenden Ehegatten und für die Kinder des Erblassers auch noch besondere Versorgungsfreibeträge vorgesehen.

 


Glossar Erbrecht


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