Gesamtrechtsnachfolge Begriffserklärung

Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass der Erbe kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, also dessen Rechte und Pflichten übernimmt. Es bedarf also keiner Vermögensübertragung durch ein Rechtsgeschäft (z. B. einer Schenkung) auf den oder die Erben. Alle vererblichen Rechte und Pflichten gehen unmittelbar mit dem Erbfall auf den Erben bzw. die Miterben über. Der Erblasser kann also grundsätzlich nicht einzelne Rechte oder Verbindlichkeiten an einzelne Miterben übertragen. Der Nachlass geht immer als Ganzes auf die Erben über.

 


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