Geschwister Begriffserklärung

Geschwister sind neben den Eltern Erben der zweiten Ordnung. Die Geschwister des Erblassers erben, wenn dieser kein Testament errichtet hat und nicht verheiratet war, erst an dritter Stelle. Nur wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Nachkommen, also keine Kinder oder Enkelkinder hat und mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist, kommen die Schwester oder der Bruder des Erblassers zum Zuge. Beispiel: Der geschiedene A hinterlässt seinen Vater B und seine Schwestern C und D. Seine Mutter ist bereits verstorben. A hat keine Kinder. In diesem Fall erbt der Vater die Hälfte, die Schwestern jeweils ein Viertel des Nachlasses.

 


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