Gesetzliche Erben Begriffserklärung

Gesetzliche Erben sind die unmittelbar vom Gesetz bestimmten Erben. Gesetzliche Erbfolge kann aus mehreren Gründen eintreten. Sie gilt insbesondere, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat, eine erfolgte Erbeinsetzung unwirksam ist (z. B. weil das errichtete Testament wegen Formmangels nichtig ist), die vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen nur einen Teil seines Nachlasses erfasst, der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder die Erbeinsetzung erfolgreich angefochten wurde. Wenn diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Erbschaft vorliegen, beschränkt sich die gesetzliche Erbfolge auf diesen Teil. Wenn der Erblasser weder ein Testament errichtet, noch einen Erbvertrag abgeschlossen hat, geht das Gesetz davon aus, dass er sein Vermögen an seine nächsten Verwandten und gegebenenfalls an seinen Ehegatten übertragen will. Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers zur Bestimmung der Reihenfolge, in der sie in der Erbfolge zum Zug kommen sollen, in fünf Ordnungen ein. Für die Frage, welcher Ordnung der jeweilige Verwandte zugehört, ist der Verwandtschaftsgrad maßgebend. Das Gesetz bestimmt zu Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), zu Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge (Geschwister, Neffe, Nichte), zu Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Vetter, Cousine), zu Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und zu Erben der fünften Ordnung die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Neben den Verwandten des Erblassers ist auch der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe.

 


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