Gewillkürte Erbfolge Begriffserklärung

Gewillkürte Erbfolge ist die Anordnung der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen. Jeder Mensch hat das Recht, nach freiem Belieben Anordnungen und Bestimmungen über sein Vermögen nach dem Tod zu treffen. Eine vertragliche Beschränkung dieser verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit ist grundsätzlich nicht möglich; eine entsprechende Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. Gleichwohl besteht die Testierfreiheit nicht uneingeschränkt. Es bestehen gesetzliche Einschränkungen, etwa durch das Pflichtteilsrecht, mit dem das Gesetz den nächsten Familienangehörigen des Erblassers und seinem Ehegatten einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will. Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und über seinen Nachlass anderweitig verfügen will, muss eine Verfügung von Todes wegen errichten. In Betracht kommen das Testament und der Erbvertrag. Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Darin können Anordnungen und Bestimmungen getroffen werden, die nicht des Einvernehmens eines anderen Beteiligten bedürfen. Deshalb kann das Testament oder einzelne Verfügungen auch jederzeit widerrufen werden. Die Erbfolge kann auch durch einen Erbvertrag geregelt werden. Darin treffen entweder beide Vertragspartner oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung. Während das Testament grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, sind die vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags grundsätzlich unwiderruflich.

 


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