Großer Pflichtteil Begriffserklärung

Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so gibt es einen „kleinen" und einen „großen" Pflichtteil. Der große Pflichtteil wird unter Einbeziehung des pauschalen Viertels aus dem Zugewinnausgleich berechnet. Der kleine Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ohne das zusätzliche Viertel. Diesen kleinen Pflichtteil erhält der Ehegatte, wenn er die Erbschaft ausschlägt und den realen Ausgleich des Zugewinns verlangt. Beispiel: A hinterlässt seine Ehefrau B und seine Kinder C und D und ein Vermögen von 200.000 Euro. Es besteht gesetzliche Erbfolge mit Zugewinnausgleich. B erhält ein Viertel als gesetzliche Erbin und ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, insgesamt also die Hälfte des Nachlasses (= 100.000 Euro). Ihr kleiner Pflichtteil beträgt ein Achtel (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils), also 25.000 Euro, ihr großer Pflichtteil ein Viertel, also 50.000 Euro. Die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des kleinen Pflichtteils können unter Umständen sinnvoll sein, wenn der verstorbene Ehegatte in der Ehezeit wesentlich mehr Vermögen erwirtschaftet hat, als der pflichtteilsberechtigte überlebende Ehegatte. Dieser kann die Erbschaft ausschlagen, den realen Ausgleich des Zugewinns und daneben den kleinen Pflichtteil verlangen und sich damit finanziell besser stellen.

 


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