Gütertrennung Begriffserklärung

Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben, soweit kein anderer Güterstand vereinbart wird oder den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben. Bei der Gütertrennung werden die Ehegatten praktisch wie Unverheiratete behandelt. Jeder behält sein Vermögen und verwaltet es allein. Auch was nach Abzug der für den Familienunterhalt erforderlichen Beträge noch übrig bleibt, gehört allein dem Verdienenden. Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft muss bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Haben die Eheleute durch Abschluss eines Ehevertrags den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, so erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (insbesondere Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Erben allerdings neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Neben einem Kind erbt also der Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel des Nachlasses. Bei drei und mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte entsprechend der Grundregel seinen Mindestanteil von einem Viertel. Beispiele: A hinterlässt seine Frau B und zwei Kinder, ferner ein Enkelkind. B und die beiden Kinder erben jeweils ein Drittel des Nachlasses. Das Enkelkind ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. A hinterlässt ihren Ehemann B, drei Kinder und seine Eltern. B und die drei Kinder erben jeweils ein Viertel. Die Eltern des Erblassers sind von der Erbfolge ausgeschlossen.

 


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