Leibesfrucht Begriffserklärung

Leibesfrucht besitzt nach dem BGB nicht die Rechtsfähigkeit. Wer aber zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren, und kann damit Erbe sein. Voraussetzung ist, dass das Kind nach dem Erbfall lebend geboren wird. Dann gilt es als vor dem Erbfall geboren und besitzt damit die Erbfähigkeit.

 


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