Miterbe Begriffserklärung

Miterbe ist der Erbe, der zusammen mit anderen Erben Erbe geworden ist und mit diesen eine Erbengemeinschaft bildet. Zur Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe verpflichtet. Soweit notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen vorzunehmen sind, kann jeder Miterbe allein das Notwendige veranlassen. Jeder Miterbe kann seinen Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen. Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, so steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten, also für Verbindlichkeiten, mit denen alle Miterben belastet sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder Miterbe für die jeweilige Nachlassverbindlichkeit in vollem Umfang einzustehen hat. Ist ein Miterbe mit einer Nachlassverbindlichkeit allein beschwert (z. B. mit einem Vermächtnis), dann kann nur dieser Miterbe vom Nachlassgläubiger in Anspruch genommen und verklagt werden. Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Nachlassteilung nicht berücksichtigt worden sind. Er haftet einem Nachlassgläubiger nicht nur mit seinem Anteil am Gesamtvermögen, also nur mit seinem Erbteil, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Ein Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung, verlangen. Nach Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten besteht ein Anspruch gegen die übrigen Miterben, dass der Nachlass verteilt wird.

 


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