Nacherbe Begriffserklärung

Nacherbe ist der Erbe, der erst Erbe wird, nachdem ein anderer vor ihm (Vorerbe) Erbe geworden ist. Der Erblasser kann einen Erben auch in der Form einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Damit hat er die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum, also über mehrere Generationen den Verbleib seines Vermögens zu bestimmen. Der zunächst eingesetzte Erbe wird für bestimmte Zeit Vorerbe; dessen Erbrecht endet mit einem vom Erblasser festgelegten Ereignis, dem sogenannten Nacherbfall. Dann geht die Erbschaft auf den Nacherben über, der letztlich Erbe ist. Beispiel: Der Erblasser will seine Ehefrau als Erbin einsetzen. Nach deren Tod soll sein Vermögen an die gemeinsamen Kinder fallen. Das kann der Erblasser unter anderem mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge erreichen. Mit dem Erbfall fällt die Erbschaft zunächst seiner Ehefrau als Vorerbin an. Mit deren Tod als dem Nacherbfall erben die Kinder. Die Kinder erben zwar das Vermögen aus dem ersten Erbfall und das Vermögen des überlebenden Ehegatten, Gegenstand der Vor- und Nacherbschaft ist aber nur das Vermögen aus dem ersten Erbfall. Wer Nacherbe sein soll, muss der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen. Nicht zulässig ist es, dass es dem Vorerben überlassen wird, wer Nacherbe sein soll. Hat der Erblasser keine Bestimmung über die Person des Nacherben getroffen, so gelten diejenigen als Nacherben, die zum Zeitpunkt der Nacherbfolge gesetzliche Erben des Erblassers gewesen wären. Stirbt der eingesetzte Nacherbe nach dem Erbfall, also nach dem Erblasser, jedoch vor Eintritt des Nacherbfalls, so wird das Nacherbrecht an seine Erben vererbt, es sei denn, der Erblasser hat dies in seiner letztwilligen Verfügung ausgeschlossen. Stirbt der Nacherbe vor dem Erblasser, so wird der Vorerbe endgültiger Erbe, wenn der Erblasser für diesen Fall durch letztwillige Verfügung nicht einen Ersatznacherben eingesetzt hat. Welche Rechte und Pflichten der Nacherbe hat, richtet sich danach, ob der Nacherbfall eingetreten ist oder nicht. Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe noch nicht Erbe. Er haftet also auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Ihm steht mit dem Eintritt des Erbfalls lediglich eine Anwartschaft auf die Erbschaft bzw. seinen Erbteil zu. Geschützt wird der Nacherbe in diesem Zusammenhang durch die dem Vorerben auferlegten gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen und dessen Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Ferner stehen ihm eine Reihe von Rechten zu: Er kann vom Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung seine Rechte als Nacherbe erheblich verletzt. Er kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch das Verhalten des Vorerben oder seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung seiner Rechte begründet wird. Er kann vom Vorerben ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verlangen. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls, also z. B. mit dem Tod des Vorerben, wird der Nacherbe kraft Gesetzes gesetzlicher Erbe des Erblassers (also nicht Erbe des Vorerben). Er kann dann vom Vorerben die Herausgabe der Erbschaft in dem Zustand verlangen, der sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt. Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben Rechenschaft abzulegen. Soweit der Vorerbe diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet. Der Nacherbe beerbt den Erblasser, also nicht den Vorerben. Nur erbschaftsteuerrechtlich wird er so behandelt, als stamme das Vermögen vom Vorerben.

 


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