Nachlassverwaltung Begriffserklärung

Nachlassverwaltung ist die vom Nachlassgericht auf Antrag angeordnete Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben. Die Trennung erfolgt rückwirkend auf den Erbfall. Die Anordnung der Nachlassverwaltung führt dazu, dass sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Er haftet den Nachlassgläubigern dann nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen. Dagegen steht seinen Eigengläubigern, also seinen Gläubigern, die Forderungen vor dem Erbfall gegen sein Privatvermögen haben, der Nachlass als Haftungsmasse nicht zur Verfügung. Die Nachlassverwaltung sollte der Erbe beantragen, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und zum Zeitpunkt der Beantragung keine verlässliche Aussage getroffen werden kann, ob der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall besteht für den Erben nicht mehr das Risiko, dass er mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Ist der Nachlass überschuldet, muss der Erbe aber unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Die Nachlassverwaltung wird nur auf Antrag angeordnet. Zuständig ist der Rechtspfleger beim Nachlassgericht. Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe, solange er nicht allen Gläubigern gegenüber unbeschränkt haftet, der Miterbe nur gemeinschaftlich mit den anderen Miterben und vor der Nachlassteilung, der Testamentsvollstrecker, der den Nachlass verwaltet. Auch die Nachlassgläubiger können einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung stellen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben oder aufgrund seiner eigenen Vermögenssituation gefährdet ist. Der Antrag kann durch die Nachlassgläubiger nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft gestellt werden. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Diese Befugnis geht auf den Nachlassverwalter über, den das Nachlassgericht bestellt. Rechtshandlungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung in Bezug auf den Nachlass vornimmt, sind unwirksam.

 


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