Nichteheliches Kind – Gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Kinder Begriffserklärung

Gegenüber der Mutter ist das nichteheliche Kind immer erbberechtigt. Für das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Vater gilt Folgendes: Für Erbfälle seit dem 1.4.1998 sind nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt. Das heißt, auch nichteheliche Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf alle Teile des Nachlasses und sie werden auch Mitglied einer Erbengemeinschaft. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für die alten Bundesländer: Danach gelten vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder als nicht mit ihrem Vater verwandt und erben deshalb nichts. Mit Urteil vom 28.5.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder diskriminiert werden, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge gegenüber dem Vater ausgeschlossen sind. Nach der gesetzlichen Neuregelung haben deshalb vor dem 1.7.1949 geborene Kinder ein gesetzliches Erbrecht, wenn der Vater nach dem 29.5.2009 verstorben ist. Starb der Vater dagegen vor dem 29.5.2009, bleibt es dabei, dass dem vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kind kein gesetzliches Erbrecht zusteht. Hatte der Vater des nichtehelichen Kindes am 2.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR, sind auch nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, wie eheliche Kinder zu behandeln und damit erbberechtigt. Nicht von Bedeutung ist der Geburtsort oder der Aufenthaltsort des Kindes. Tipp: Wenn Sie nach Ihrem Tod in einer Erbengemeinschaft Schwierigkeiten zwischen Ihrem Ehegatten, Ihren ehelichen Kinder und Ihrem nichtehelichen Kind befürchten, so können Sie dem durch Enterbung des nichtehelichen Kindes begegnen. Sie können dann Ihr nichteheliches Kind auf den Pflichtteil setzen oder, um es finanziell nicht zu benachteiligen, ein Vermächtnis im Wert des gesetzlichen Erbteils bestimmen. In diesem Fall wird Ihr nichteheliches Kind dann nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

 


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