Nottestament Begriffserklärung

Nottestament ist eine besondere Form des Testaments, die nur in einer Notsituation zulässig ist. Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zur Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Das Bürgermeistertestament hat lediglich vorläufigen Charakter. Es verliert seine Wirksamkeit nach drei Monaten, wenn der Erblasser noch lebt. Wer sich an einem Ort aufhält, der wegen außerordentlicher Umstande so abgesperrt ist, dass die Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament vor dem Bürgermeister oder durch mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen errichten. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Über die Erklärung muss eine Niederschrift aufgenommen werden. Diese kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Das Dreizeugentestament hat lediglich vorläufigen Charakter. Es verliert seine Wirksamkeit nach drei Monaten, wenn der Erblasser noch lebt.

 

 


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