Pflichtteil Begriffserklärung

Pflichtteil ist der grundsätzlich unentziehbare Mindestanteil der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass des Erblassers. Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist immer, dass der Pflichtteilsberechtigte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Nicht enterbt und damit nicht pflichtteilsberechtigt ist, wer auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist gesetzlich festgelegt. Dazu zählen nur die nächsten Familienangehörigen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), auch nichteheliche und adoptierte Kinder, soweit sie erbberechtigt sind, die Eltern des Erblassers und der Ehegatte des Erblassers, es sei denn, dass beim Erbfall die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Nicht pflichtteilsberechtigt sind die entfernteren Verwandten des Erblassers, insbesondere seine Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Auch dem nichtehelichen Lebenspartner des Erblassers steht kein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er folgt aus der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Für die Pflichtteilsquote ist maßgebend, wie hoch der gesetzliche Erbteil desjenigen wäre, der seinen Pflichtteil verlangt. Die Höhe des Erbteils wiederum hängt von der Zahl der gesetzlichen Erben und der Zusammensetzung ab. Zur Feststellung der Pflichtteilsquote werden nicht nur die tatsächlichen Erben berücksichtigt. Mitgezählt wird auch, wer wegen Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeit nicht Erbe geworden ist. Auch wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, wird mitgezählt, nicht aber, wer auf seinen Erbteil verzichtet hat. Die Pflichtteilsquote wird also geringer, je mehr Erben es gibt. Schließlich hängt die Höhe des Erbteils von der Anzahl der Erben ab, was mittelbar sich dann natürlich auf die Höhe des Pflichtteils auswirkt. Beispiel: A hinterlässt seine vier Kinder B, C, D und E. B hat im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits ein Baugrundstück erhalten und im Gegenzug auf seinen Erbteil verzichtet. Zu Alleinerben zu jeweils gleichen Teilen sind C und D eingesetzt. C hat allerdings die Erbschaft ausgeschlagen. E wurde im Testament enterbt. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird trotz Erbausschlagung C mitgezählt, nicht aber B, der auf seinen Erbteil verzichtet hat. Es bleiben also fiktiv drei Erben, C, D und E, deren Erbteil jeweils ein Drittel des Nachlasses betragen würde. Der Pflichtteil des enterbten E beträgt also ein Sechstel, die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von einem Drittel. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist also ein Abfindungsanspruch in Geld gegen die Erben; der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe. Der Anspruch richtet sich gegen die Erben. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. Er ist sofort fällig und muss vom Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht werden.


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