Pflichtteilsstrafklausel Begriffserklärung

Pflichtteilsstrafklausel soll einen pflichtteilsberechtigten Schlusserben im Berliner Testament, in der Regel also die Kinder, von der Geltendmachung ihres Pflichtteils beim ersten Erbfall abhalten. Wer ein Berliner Testament errichtet, sollte etwaige Pflichtteilsansprüche berücksichtigen. So können die beim ersten Erbfall enterbten Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil aus seinem Nachlass verlangen. Pflichtteilsansprüche können den überlebenden Ehegatten unter Umständen in arge finanzielle Schwierigkeiten bringen, beispielsweise wenn der Nachlass weitgehend aus Immobilien oder Wertpapieren besteht. Dieser Gefahr kann einmal damit begegnet werden, dass man mit den Kindern bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht vereinbart. Kommt ein solcher nicht in Betracht, können kann man in das Berliner Testament Verwirkungs- und Strafklauseln aufnehmen, die die Kinder veranlassen sollen, von der Geltendmachung des Pflichtteils abzusehen. Bei diesen Klauseln geht es darum, die Inanspruchnahme des Pflichtteils so unattraktiv wie möglich zu machen. Eine Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen, besteht darin, zu verfügen, dass der Schlusserbe, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Musterformulierung im Testament: „Wir, ............, und ............, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserbe ist unser gemeinsamer Sohn ............Verlangt unser Sohn nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, so steht ihm auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur der Pflichtteil zu." Eine weitere Möglichkeit, beim Berliner Testament die zunächst enterbten, aber als Schlusserben eingesetzten Kinder beim ersten Erbfall davon abzuhalten, den Pflichtteil geltend zu machen, besteht darin, dem überlebenden Ehegatten für den Fall, dass der Pflichtteil beansprucht wird, die Befugnis einzuräumen, frei über den Nachlass zu verfügen. Insoweit hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, das Kind später auf den Pflichtteil zu setzen. Musterformulierung im Testament: „Wir, ............, und ............, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserbe ist unser gemeinsamer Sohn ............ Verlangt unser Sohn nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, so kann der Überlebende von uns in diesem Fall diese Erbeinsetzung beliebig ändern." Wer in das Berliner Testament Pflichtteils- und Strafklauseln aufnehmen will, sollte sich vorher von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen.


Glossar Erbrecht


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