Schenkung Begriffserklärung

Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten. Es ist zwischen der sogenannten Handschenkung und der Vertragsschenkung zu unterscheiden: Bei der Handschenkung wird die Zuwendung sofort vollzogen, das heißt, das Eigentum am geschenkten Gegenstand sofort übertragen. Typische Beispiele sind Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Die Handschenkung bedarf keiner besonderen Form. Von der Handschenkung zu unterscheiden ist die Vertragsschenkung. In diesem Fall verpflichtet sich der Schenkende durch Vertrag, dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zu machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Schenker verpflichtet, dem Vertragspartner seine Briefmarkensammlung zu schenken. Ein Schenkungsversprechen in dieser Form bedarf der notariellen Beurkundung. Schenkungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Steuerpflichtig ist der Beschenkte. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Schenker und von der Höhe der Zuwendung ab. Der Schenker kann unter Umständen für Mängel des geschenkten Gegenstands haften und vom Beschenkten haftbar gemacht werden. Allerdings haftet er gesetzlich grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig würde er handeln, wenn er nicht beachtet, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Schenker den Beschenkten nicht ausreichend darauf aufmerksam macht, dass das geschenkte Spielzeug nicht schadstofffrei ist und bei bestimmtem Gebrauch Gesundheitsschäden verursachen kann. Weist die verschenkte Sache Mängel auf, so ist er gegenüber dem Beschenkten nur dann schadensersatzpflichtig, wenn er den Mangel gekannt und arglistig verschwiegen hat („Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul"). Soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er die Schenkung zurückfordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe allerdings durch die Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind. Der Schenker kann sich durch Widerruf von der Schenkung lösen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen ihn oder einen seiner nahen Angehörigen „groben Undanks" schuldig gemacht hat. Im Falle des Widerrufs kann er die Herausgabe der Schenkung verlangen. Ausgeschlossen ist der Widerruf, wenn er dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.


Glossar Erbrecht


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