Testament Begriffserklärung

Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen, mit der dieser Regelungen für den Fall seines Todes trifft. Der Erblasser kann darin Anordnungen und Bestimmungen treffen, die nicht des Einvernehmens eines anderen Beteiligten bedürfen. Deshalb kann er das Testament oder einzelne Verfügungen auch jederzeit widerrufen. Jede Person hat das Recht, nach freiem Belieben Anordnungen und Bestimmungen über ihr Vermögen nach dem Tod zu treffen. Eine vertragliche Beschränkung dieser verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit ist grundsätzlich nicht möglich; eine entsprechende Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. Die Testierfähigkeit ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments bzw. den Abschluss eines wirksamen Erbvertrags. Sie betrifft die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Das eigenhändige Testament ist die am häufigsten gewählte Testamentsform. Der Erblasser kann das Testament ohne Einschaltung eines Notars oder einer anderen öffentliche Stelle durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. In einem eigenhändigen Testament bringt der Erblasser seinen letzten Willen durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zum Ausdruck. Das einmal errichtete eigenhändige Testament kann jederzeit nachträglich geändert werden. Gründe dafür braucht der Erblasser nicht anzugeben. Das eigenhändige Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Es kann auch in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden, um es vor Verlust oder Fälschung zu schützen. Der Erblasser kann sein eigenhändiges Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. Gründe dafür braucht er nicht anzugeben. Ein notarielles Testament muss bei einem Notar errichtet werden. Die Errichtung ist in zwei Formen möglich: Der Erblasser kann das Testament zur Niederschrift eines Notars errichten, indem Sie dem Notar seinen letzten Willen erklärt. Er kann aber auch das Testament durch Übergabe einer Schrift an den Notar mit der Erklärung errichten, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthält. Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gebracht. Auch das notarielle Testament oder einzelne Verfügungen darin können jederzeit widerrufen werden. Wenn das notarielle Testament aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen wird, gilt das Testament automatisch kraft Gesetzes als widerrufen. Damit tritt wieder gesetzliche Erbfolge ein. Für Ehegatten (nicht für Verlobte) und gleichgeschlechtliche Lebenspartner (nicht für sonstige nichteheliche Lebenspartner) sieht das Gesetz eine Testamentsform vor, die deren besonderen Interessen berücksichtigt: das gemeinschaftliche Testament. Das besondere an diesem Testament ist, dass darin Verfügungen sowohl für den Tod des einen wie auch für den Tod des anderen Partners getroffen werden und ein Ehegatte oder Lebenspartner einseitig und ohne Kenntnis des anderen seine Verfügung nicht ändern oder aufheben kann.


Glossar Erbrecht


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