Testamentsvollstreckung Begriffserklärung

Testamentsvollstreckung ist die vom Erblasser angeordnete Verwaltung seines Vermögens oder eines Teils davon, um die Anordnungen in seiner Verfügung von Todes wegen auszuführen. Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Damit greift er in die sonst unbeschränkten Rechte des Erben über den Nachlass ein. Die Testamentsvollstreckung kann vom Erblasser für den gesamten Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände oder für einen oder mehrere Erben angeordnet werden. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass dem Erbe Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass entzogen werden. Gleichwohl haften diese für Nachlassverbindlichkeiten sowohl mit dem Nachlass als auch mit ihrem Privatvermögen. Der Erblasser kann nur in einem wirksamen Testament oder einem Erbvertrag die Testamentsvollstreckung für seinen Nachlass anordnen. Unwirksam wäre eine Verfügung, nach der es einem Dritten überlassen bleibt, ob Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Über den Umfang der Testamentsvollstreckung entscheidet der Erblasser in seinem Testament oder im Erbvertrag. Er kann sie zeitlich befristen oder auf einzelne Nachlassgegenstände oder einzelne Erben beschränken. Wenn der Erblasser keine Anordnung getroffen hat, dann erfasst die Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass, wenn sie für den oder alle Erben angeordnet ist. Höchstpersönliche Rechte des Erben wie z. B. die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, die Anfechtung des Testaments oder der Widerruf einer Schenkung unterliegen nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Wenn der Erblasser nur eine „Testamentsvollstreckung" verfügt hat, dann handelt es sich um eine Abwicklungsvollstreckung. Diese stellt den Regelfall dar. Der Testamentsvollstrecker soll dafür Sorge tragen, dass das Vermögen des Erblassers in geordneter Weise auf den oder die Erben übergeht. In diesem Fall verwaltet allein der Testamentsvollstrecker den Nachlass und nur er allein kann über die Nachlassgegenstände verfügen. Zu den Hauptpflichten des Testamentsvollstreckers gehören bei der Abwicklungsvollstreckung die Verwaltung des Nachlasses, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Zahlung der Schulden, die Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen und die Verteilung des Nachlasses unter den Erben. Der Erblasser kann auch anordnen, dass der Nachlass nach seinem Tod noch längere Zeit von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Eine solche Dauervollstreckung kommt u.a. zur Anwendung, wenn der Erbe minderjährig und damit nicht imstande ist, das Vermögen zu verwalten, er behindert ist, er noch nicht ausreichend qualifiziert ist, das Vermögen zu verwalten, oder die Erben untereinander zerstritten sind. Die Dauervollstreckung kann zeitlich befristet oder an ein bestimmtes Ereignis (z. B. Volljährigkeit des Erben) gebunden werden. Sie endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er hat bei mehreren Erben den Nachlass entsprechend den Verfügungen zu verteilen, er hat Vermächtnisse zu erfüllen und Auflagen zu vollziehen. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Anordnungen, die der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen getroffen hat, können auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten vom Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Insbesondere ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Er darf Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, den Nachlass unter ihnen zu verteilen. Er hat einen sogenannten Auseinandersetzungsplan aufzustellen, zu dem die Erben vorab zu hören sind. Der Testamentsvollstrecker als Verwalter des Nachlasses darf keine Geschäfte mit sich selbst als Privatperson machen, sofern ihm der Erblasser dies nicht ausdrücklich gestattet hat.


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