Unzulänglichkeitseinrede bezeichnet das Recht des Erben, die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Unzulänglichkeitseinrede bezeichnet das Recht des Erben, die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist.