Vermächtnis Begriffserklärung

Vermächtnis ist die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils im Wege einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer, ohne diesen als Erben einzusetzen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch Inhalt einer Leistung sein kann. Dem Begünstigten können z. B. einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass zugewendet werden (z. B. eine bestimmte Geldsumme, die Briefmarkensammlung oder ein Grundstück). Die Zuwendung kann auch darin bestehen, dass dem Begünstigten bestehende Schulden erlassen werden oder ihm ein Nutzungsrecht z. B. an einem Hausgrundstück eingeräumt wird. Von der Erbeinsetzung unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass dem Begünstigten (Vermächtnisnehmer) nicht die Stellung eines Erben eingeräumt ist. Er ist nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt, sondern erwirbt lediglich einen Anspruch gegen den Beschwerten (im Regelfall die Erben). Vermächtnisnehmer ist diejenige Person, der der Anspruch auf den Vermögensvorteil gegen den Beschwerten zusteht. Begünstigt werden können alle natürlichen und juristischen Personen (z. B. ein eingetragener Verein), auch der Erbe selbst. Auch der noch nicht gezeugte Mensch kann Vermächtnisnehmer sein. Lebt der durch ein Vermächtnis Begünstigte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, so ist das Vermächtnis unwirksam. In diesem Fall geht der Anspruch aus dem Vermächtnis nicht auf die Erben des Vermächtnisnehmers über. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser seine Erben oder einen Vermächtnisnehmer beschweren. Soweit er nichts anderes bestimmt hat, sind seine Erben beschwert. Im Regelfall fällt das Vermächtnis mit dem Erbfall an; zu diesem Zeitpunkt entsteht die Forderung des Vermächtnisnehmers. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, den Anfall durch eine Bedingung oder Befristung zu verschieben. In diesem Fall fällt das Vermächtnis erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins an. Grundsätzlich wird das Vermächtnis sofort fällig. Der Erblasser kann aber festlegen, wann es fällig werden soll. Hat er die Zeit der Erfüllung des Vermächtnisses in das Belieben des Erben gestellt, so wird die Leistung im Zweifel mit dessen Tod fällig.


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