Voraus Begriffserklärung

Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzlichem Erben der Anspruch auf den sogenannten Voraus zu; das sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (z.B. Möbel, Geschirr, Küchengeräte. Waschmaschine, Radio- und Fernsehgerät) und die Hochzeitsgeschenke. Voraussetzung für den Anspruch auf den Voraus ist insbesondere, dass der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist. Er darf also nicht durch Verfügung von Todes wegen (z. B. durch ein Testament) zum Erben bestimmt worden sein, auf sein Erbrecht verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. In welchem Umfang dem überlebenden Ehegatten die zum Haushalt gehörenden Gegenstände zustehen, hängt davon ab, welcher Ordnung die mit dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen angehören: Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwistern) oder neben Großeltern umfasst der dem überlebenden Ehegatten neben seinem Erbteil zustehende Voraus alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Wenn der Ehegatte neben Abkömmlingen (Kinder, Enkel) als gesetzlicher Erbe berufen ist, stehen ihm die Gegenstände des Voraus nur insoweit zu, als sie zur Führung eines angemessenen Haushalts von Bedeutung sind, der überlebende Ehegatte also weder genügend Gegenstände besitzt noch ihm die Beschaffung aus eigenen Mitteln zugemutet werden kann. Nicht entscheidend ist der Wert der Haushaltsgegenstände. Was zum Voraus in diesem Fall gehört, hängt also nicht zuletzt auch von den bisherigen Lebensverhältnissen der Eheleute ab.


Glossar Erbrecht


A

B

D

E

F

G

H

J

K

L

M

N

O

P

R

S

T

U

V

W

Z


Suchmodule


Anzeige