Vorsorgevollmacht Begriffserklärung

Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, mit der der Vollmachtgeber eine andere Person bevollmächtigt, für ihn für den Fall der künftigen Hilfsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen. In diesem Fall entscheidet der Bevollmächtigte an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann ein Betreuungsverfahren vor dem Betreuungsgericht vermieden und damit der Gefahr entgangen werden, dass eine dem Vollmachtgeber nicht vertraute Person zum Betreuer bestellt wird. Die vom Vollmachtgeber eingesetzte Vertrauensperson wird in der Regel bei Entscheidungen viel eher dessen individuelle Vorstellungen und Wünsche kennen und berücksichtigen als ein gerichtlich bestellter Betreuer. Mit der Vorsorgevollmacht hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, sich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten zu lassen, sofern er infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte nicht mehr oder nur noch teilweise seine Angelegenheiten regeln kann. Maßgebend für den Umfang der Bevollmächtigung sollte die jeweilige familiäre und wirtschaftliche Situation sein. Es können ohne Weiteres bestimmte Vermögensbereiche aus der Vollmacht herausgenommen (z.B. Grundstücksgeschäfte) oder bestimmte Rechtshandlungen einer besonderen Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die einzelnen Kompetenzen des Bevollmächtigten müssen nicht einzeln aufgezählt werden. Gleichwohl sollten die wesentlichen Vermögensbereiche, auf die sich die Vollmacht bezieht, ausdrücklich angesprochen werden. Weil sich eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung und zur Vornahme von Prozesshandlungen nicht automatisch aus einer Vertretungsbefugnis im rechtsgeschäftlichen Bereich ergibt, sollte diese ausdrücklich erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht besteht auch die Möglichkeit, Vorsorge für die eigene Gesundheit und Pflegebedürftigkeit zu treffen und eine Person zu bevollmächtigen, für den Vollmachtgeber in gesundheitlichen Belangen zu entscheiden. Eine vom Vollmachtgeber verfasste Patientenverfügung etwa richtet sich in erster Linie an den Arzt. Die Möglichkeit, dass eine andere Person den Vollmachtgeber in Gesundheitsangelegenheiten vertreten darf, schafft er erst durch eine entsprechende Bevollmächtigung. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, vorausgesetzt, der Vollmachtgeber ist noch voll geschäftsfähig.


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